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§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
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(1)
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Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen
die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
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(2)
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Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr,
beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
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(3)
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Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren,
müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.
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(3a)
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Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Witterungsverhältnisse
anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung
und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. Wer ein kennzeichnungspflichtiges
Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite
unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer
ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken
aufsuchen.
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(4)
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Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander
dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert
wird. Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung
mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Andere rechte Radwege
dürfen sie benutzen. Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen
zu benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger
nicht behindert werden. Das gilt auch für Mofas, die durch Treten
fortbewegt werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen
Mofas Radwege benutzen.“
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(5)
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Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, ältere
Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern
Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht
zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen sie absteigen.
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