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§ 3 Geschwindigkeit
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(1)
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Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er sein
Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere
den Strassen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie
seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von
Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch
Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller
als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten
ist. Er darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren
Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort
entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss
er jedoch so langsam fahren, dass er mindestens innerhalb der Hälfte
der übersehbaren Strecke halten kann.
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(2)
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Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam
fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
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(2a)
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Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern,
Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch
Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft,
so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer
ausgeschlossen ist.
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(3)
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Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch
unter günstigsten Umständen
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1.
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innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge
50 km/h,
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2.
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außerhalb geschlossener Ortschaften
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a)
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für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über
3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
für Personenkraftwagen mit Anhänger, für Lastkraftwagen
und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht
von 3,5 t mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse,
auch mit Gepäckanhänger 80 km/h,
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b)
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für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über
7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen
Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile
jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von
3,5 t, sowie für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für
die
keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
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c)
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für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge
mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t 100 km/h.
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Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen
(Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für
eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen
getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens
zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien
(Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
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(4)
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Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für
Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen
50 km/h.
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