| § 21a Sicherheitsgurte, Schutzhelme |
| (1) |
Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen
während der Fahrt angelegt sein. Das gilt nicht für |
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1. |
Taxifahrer und Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung, |
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2. |
Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen
Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen
Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen, |
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3. |
Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren,
Fahrten auf Parkplätzen. |
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4. |
Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die
Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist, |
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5. |
das Betriebspersonal in Kraftomnibussen
und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen
Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen
des Sitzplatzes erfordern, |
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6. |
Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen
Verlassen des Sitzplatzes. |
| (2) |
Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige
Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt,
muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies
gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind. |
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