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§ 21 Personenbeförderung
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(1)
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In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden,
als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden
sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte
nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen
befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Sätze 1 und
2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender
Fahrgäste zugelassen ist. Es ist verboten, Personen mitzunehmen
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1.
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auf Krafträdern ohne besonderen Sitz, |
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2.
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auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder |
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3.
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in Wohnwagen mit nur einer Achse oder mit Doppelachse hinter Kraftfahrzeugen. |
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(1a)
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Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150
cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen,
für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen
werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für
Kinder benutzt werden, die den in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die
Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen
in Kraftfahrzeugen (Abl. EG
Nr. L 373 S. 26), der durch Artikel 1 Nr. 3 der Richtlinie 2003/20/EG
des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 8. April 2003 (Abl. EU Nr. L 115 S. 63) neu gefasst worden
ist, genannten Anforderungen genügen und für das Kind
geeignet sind. Das gilt nicht in Kraftomnibussen
mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t. Abweichend
von Satz 1 dürfen Kinder ab dem dritten Lebensjahr auf
Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden,
wenn wegen der Sicherung anderer Kinder mit Rückhalteeinrichtungen
für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine
Möglichkeit besteht.
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| (1b) |
In Fahrzeugen, die nicht mit
Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter
drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten
dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in
solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse. |
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(2)
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Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen
von Kraftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht, soweit auf der
Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommene Personen dort
notwendige Arbeiten auszuführen haben. Das Verbot gilt ferner
nicht für die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb
von Baustellen. Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von
Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen
auf Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche
Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten
mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt ist verboten,
soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der
Ladefläche erforderlich ist. |
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(3)
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Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder unter 7 Jahren von mindestens
16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder
besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich
wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße
der Kinder nicht in die Speichen geraten können.
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