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§ 22 Ladung
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(1)
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Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung
sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass
sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung
nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder
vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten
Regeln der Technik zu beachten. |
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(2)
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Fahrzeuge und Ladungen dürfen zusammen nicht breiter als 2,55
m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land-
oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen,
wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten
beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit
land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen
sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen
nicht breiter als 2,6 m sein.
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(3)
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Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,5 m nicht nach vorn über
das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen.
Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50
cm über das ziehende Fahrzeug betragen..
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(4)
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Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,5 m hinausragen, jedoch bei
Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung
von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser
Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt.
Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m
sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über
die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es
kenntlich zu machen durch mindestens
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1.
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eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange
auseinandergehaltene Fahne,
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2.
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ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd
aufgehängtes Schild oder
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3.
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einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher
Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.
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Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,5 m über
der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Abs. 1),
ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen,
außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90
cm.
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(5)
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Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten,
bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen
der Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig
(§ 17 Abs. 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens
40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,5 m über der Fahrbahn
nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch
eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht
liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände
dürfen seitlich nicht hinausragen.
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