§ 30 Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot
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Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden. |
(2)
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Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können. |
(3)
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An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für |
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1.
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kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km, |
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1a.
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kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr), |
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2.
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die Beförderung von |
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a)
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frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, |
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b)
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frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, |
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c)
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frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, |
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d)
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leicht verderblichem Obst und Gemüse, |
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3.
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Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen, |
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4. |
Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. |
(4)
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Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind |
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Neujahr; Karfreitag; |
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Ostermontag; |
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Tag der Arbeit (1. Mai); |
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Christi Himmelfahrt; |
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Pfingstmontag; |
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Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland; |
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Tag der deutschen Einheit (3. Oktober); |
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Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen- Anhalt und Thüringen; |
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Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland; |
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1. und 2. Weihnachtstag. |
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