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Zu § 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot
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Zu Absatz 1
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1
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I.
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1.
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Unnötiger Lärm wird auch verursacht
durch unnötiges Laufenlassen des Motors stehender Fahrzeuge,
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2
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2.
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Hochjagen des Motors im Leerlauf
und beim Fahren in niedrigen Gängen,
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3
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3.
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unnötig schnelles Beschleunigen
des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren,
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4
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4.
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zu schnelles Fahren in Kurven,
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5
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5.
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unnötig lautes Zuschlagen von Wagentüren,
Motorhauben und Kofferraumdeckeln.
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6
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II.
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Vermeidbare Abgasbelästigungen
treten vor allem bei den in Nummer 1 bis 3 aufgeführten Ursachen
auf.
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Zu Absatz 2
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7
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I.
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Als Nachtzeit gilt die Zeit zwischen
22.00 Uhr und 6.00 Uhr.
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8
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II.
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Nur Veranstaltungen mit nur wenigen
Kraftfahrzeugen und solche, die weitab von menschlichen Behausungen
stattfinden, vermögen die Nachtruhe nicht zu stören.
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9
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III.
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Die Polizei und die betroffenen
Gemeinden sind zu hören.
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Zu Absatz 3
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10
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Vom Sonntagsfahrverbot sind nicht
betroffen Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere
Fahrzeuge zu ziehen, ferner Zugmaschinen mit Hilfsladefläche,
deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache des zulässigen Gesamtgewichts
beträgt.
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11
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Das Sonntagsfahrverbot gilt ebenfalls
nicht für Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände
zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z. B. Ausstellungs-, Filmfahrzeuge).
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