|
§ 29 Übermäßige Straßenbenutzung
|
|
(1)
|
Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten.
|
|
(2)
|
Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich
in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist
der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr
wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise
der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge
in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich
in Anspruch. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass die
Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt
werden.
|
|
(3)
|
Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen,
deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich
allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten.
Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem
Führer kein ausreichendes Sichtfeld lässt.
|
| |
|