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§ 32 Verkehrshindernisse
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(1)
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Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen
oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen
zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert
werden kann. Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche
hat sie unverzüglich zu beseitigen und sie bis dahin ausreichend
kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17
Abs. 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere
zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.
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(2)
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Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte
sind wirksam zu verkleiden.
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