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Zu § 32 Verkehrshindernisse
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Zu Absatz 1
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1
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I.
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Insbesondere in ländlichen Gegenden
ist darauf zu achten, dass verkehrswidrige Zustände infolge von
Beschmutzung der Fahrbahn durch Vieh oder Ackerfahrzeuge möglichst
unterbleiben (z. B. durch Reinigung der Bereifung vor Einfahren
auf die Fahrbahn), jedenfalls aber unverzüglich beseitigt werden.
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2
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II.
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Zuständige Stellen dürfen nach
Maßgabe der hierfür erlassenen Vorschriften die verkehrswidrigen
Zustände auf Kosten des Verantwortlichen beseitigen.
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3
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III.
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Kennzeichnung von Containern und
Wechselbehältern Die Aufstellung von Containern und Wechselbehältern
im öffentlichen Verkehrsraum bedarf der Ausnahmegenehmigung durch
die zuständige Straßenverkehrsbehörde.
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4
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Als "Mindestvoraussetzung" für
eine Genehmigung ist die sachgerechte Kennzeichnung von Containern
und Wechselbehältern erforderlich.
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5
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Einzelheiten hierzu gibt das Bundesministerium
für Verkehr im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden
im Verkehrsblatt bekannt.
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