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§ 33 Verkehrsbeeinträchtigungen
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(1)
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Verboten ist
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1.
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der Betrieb von Lautsprechern,
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2.
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das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
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3.
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außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda
durch Bild, Schrift, Licht oder Ton, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer
in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt
oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche
Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener
Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.
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(2)
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Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36
bis 43) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren
Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht
angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr
auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen
und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.
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| (3) |
Ausgenommen von den Verboten
des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in
der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen
und für Autohöfe Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar
den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf den Bundesautobahnen dienen. |
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