|
§ 34 Unfall
|
|
(1)
|
Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte
|
| |
1.
|
unverzüglich zu halten,
|
| |
2.
|
den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich
beiseite zu fahren,
|
| |
3.
|
sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
|
| |
4.
|
Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuchs),
|
| |
5.
|
anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten
|
| |
|
a)
|
anzugeben, dass er am Unfall beteiligt war und
|
| |
|
b)
|
auf Verlangen seinen Namen und seine Anschrift anzugeben sowie ihnen
Führerschein und Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem
Wissen Angaben über seine Haftpflichtversicherung zu machen,
|
| |
6.
|
a)
|
solange am Unfallort zu bleiben, bis er zugunsten der anderen Beteiligten
und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines
Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit
ermöglicht hat oder
|
| |
|
b)
|
eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort
Namen und Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die
Feststellung zu treffen,
|
| |
7.
|
unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen,
wenn er sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist
(Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. Dazu hat er mindestens
den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen
Polizeidienststelle mitzuteilen, dass er am Unfall beteiligt gewesen
ist, und seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen
und den Standort seines Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen
Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung
zu halten.
|
|
(2)
|
Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach
den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.
|
|
(3)
|
Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen
Feststellungen getroffen worden sind.
|
| |