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§ 35 Sonderrechte
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(1)
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Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die
Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei
und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher
Aufgaben dringend geboten ist.
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(1a)
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Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die
auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder
Observation im Inland berechtigt sind.
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(2)
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Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen
des Absatzes 1 der Erlaubnis,
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1.
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wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27)
fahren lassen wollen,
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2.
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im übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen
Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Abs. 3 Satz
2.
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(3)
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Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger
Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.
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(4)
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Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze
2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen,
Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit
oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Abs.
4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.
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(5)
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Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpakts
sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den
Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29
allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder
Vereinbarungen bestehen.
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(5a)
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Fahrzeuge des Rettungsdiensts sind von den Vorschriften dieser
Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben
zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
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(6)
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Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen
und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen
und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet
sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen
und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten
fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung
der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis
zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur
Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t
nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3
bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung
der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen
kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder
in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen
bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige
Warnkleidung tragen.
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(7)
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Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post (§ 66 des Telekommunikationsgesetzes) dürfen auf
allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren
und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.
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(8)
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Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
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