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§ 47 Örtliche Zuständigkeit
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(1) |
Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und nach § 30 Abs. 2 erteilt
für eine Veranstaltung, die im Ausland beginnt, die nach § 44
Abs. 3 sachlich zuständige Behörde, in deren Gebiet die
Grenzübergangsstelle liegt. Diese Behörde ist auch zuständig,
wenn sonst erlaubnis- oder genehmigungspflichtiger Verkehr im Ausland
beginnt. Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde,
in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die
Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller
seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. |
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(2) |
Zuständig sind für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen: |
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1. |
nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 für eine Ausnahme von § 18
Abs. 1 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk auf
die Autobahn oder Kraftfahrstraße eingefahren werden soll.
Wird jedoch eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 oder eine Ausnahmegenehmigung
nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 erteilt, so ist die Verwaltungsbehörde
zuständig, die diese Verfügung erlässt; |
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2. |
nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 a für kleinwüchsige Menschen
sowie nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 a und 4 b für Ohnhänder
die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller
seinen Wohnort hat, auch für die Bereiche, die außerhalb
ihres Bezirks liegen; |
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3. |
nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 c die Straßenverkehrsbehörde,
in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder
eine Zweigniederlassung hat; |
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4. |
nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 die Straßenverkehrsbehörde,
in deren Bezirk der zu genehmigende Verkehr beginnt oder die Straßenverkehrsbehörde,
in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder
eine Zweigniederlassung hat; |
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5. |
nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 b die Straßenverkehrsbehörde,
in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat, auch für
die Bereiche, die außerhalb ihres Bezirks liegen; |
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6. |
nach § 46 Abs. 1 Nr. 7 die Straßenverkehrsbehörde,
in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörde,
in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder
eine Zweigniederlassung hat. Diese sind auch für die Genehmigung
der Leerfahrt zum Beladungsort zuständig, ferner dann, wenn
in ihrem Land von der Ausnahmegenehmigung kein Gebrauch gemacht wird
oder wenn dort kein Fahrverbot besteht; |
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7. |
nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 die Straßenverkehrsbehörde,
in deren Bezirk die Verbote, Beschränkungen und Anordnungen
erlassen sind, für schwerbehinderte Menschen jedoch jede Straßenverkehrsbehörde
auch für solche Maßnahmen, die außerhalb ihres Bezirks
angeordnet sind; |
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8. |
in allen übrigen Fällen die Straßenverkehrsbehörde,
in deren Bezirk von der Ausnahmegenehmigung Gebrauch gemacht werden
soll. |
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(3) |
Die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung
der Straße durch die Bundeswehr, die in § 35 Abs. 5 genannten
Truppen, der Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz
erteilt die höhere Verwaltungsbehörde oder die nach Landesrecht
bestimmte Stelle, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr
beginnt. |
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