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§ 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
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(1)
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Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten
Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller
Ausnahmen genehmigen
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1.
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von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
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2.
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vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten
oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18
Abs. 1, 9);
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3.
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von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Abs. 4);
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4.
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vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein-
und -ausfahrten (§ 12 Abs. 3 Nr. 3);
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4a.
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von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufes der
Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13
Abs. 1);
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4b.
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von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen
290 und 292) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken
(§ 13 Abs. 2);
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4c.
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von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15
a);
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5.
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von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite
von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs.
2 bis 4);
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5a.
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von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
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5b.
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von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten
und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
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6.
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vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde
von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Abs. 1 Satz 3 und
4);
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7.
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vom Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3);
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8.
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vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32
Abs. 1);
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9.
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von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen
auf der Straße anzubieten (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2);
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10.
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vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen
(§ 33 Abs. 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen,
an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht
sind;
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11.
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von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen
(§ 41), Richtzeichen (§ 42), Verkehrseinrichtungen (§ 43
Abs. 1 und 3) oder Anordnungen (§ 45 Abs. 4) erlassen sind;
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12.
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von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Abs. 3a).
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Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in den Laderäumen
mitzunehmen (§ 21 Abs. 2) können für die Dienstbereiche
der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrags errichteten
internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei, der Deutschen
Bundespost und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz
die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe
gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte
angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).
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(2)
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Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach
Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften
dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder
allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonntagsfahrverbot
(§ 30 Abs. 3) können sie darüber hinaus für bestimmte
Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit
diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern
(§ 30 Abs. 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen
der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche
Entscheidung notwendig, so ist der Bundesminister für Verkehr
zuständig; das gilt nicht für Ausnahmen vom Verbot der
Rennveranstaltungen (§ 29 Abs. 1).
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(3)
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Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt
des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen,
Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann
die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens
auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen
und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei
Erlaubnissen nach § 29 Abs. 3 genügt das Mitführen
fernkopierter Bescheide.
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(4)
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Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde
sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern
sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.
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