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Die bisherigen Regeln dieser Verwaltungsvorschrift
zu § 37
"Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen
und Grünpfeil" zu Absatz 2
zu den Nummern 1 und 2 IX behalten
auch nach der bis zum 1. Juli
1992 geltenden Fassung dieser Vorschrift
ihre Gültigkeit, jedoch
längstens bis zum 31. Dezember
2005. Neue Lichtsignalanlagen sind
nach dem 1. Juli 1992 nach den
neuen Regeln auszuführen.
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