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    Zu § 53 Inkrafttreten.

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Die bisherigen Regeln dieser Verwaltungsvorschrift zu § 37

"Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil" zu Absatz 2

zu den Nummern 1 und 2 IX behalten auch nach der bis zum 1. Juli

1992 geltenden Fassung dieser Vorschrift ihre Gültigkeit, jedoch

längstens bis zum 31. Dezember 2005. Neue Lichtsignalanlagen sind

nach dem 1. Juli 1992 nach den neuen Regeln auszuführen.


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