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§ 8 Vorfahrt
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(1)
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An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts
kommt. Das gilt nicht,
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1.
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wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist
(Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
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2.
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für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere
Straße kommen.
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(2)
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Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten,
insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen,
dass er warten wird. Er darf nur weiterfahren, wenn er übersehen
kann, dass er den, der die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch
wesentlich behindert. Kann er das nicht übersehen, weil die
Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf er sich vorsichtig
in die Kreuzung oder Einmündung hineintasten, bis er die Übersicht
hat. Auch wenn der, der die Vorfahrt hat, in die andere Straße
abbiegt, darf ihn der Wartepflichtige nicht wesentlich behindern.
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