|
Zu § 8 Vorfahrt
|
|
Zu Absatz 1
|
|
Verkehrsregelung an Kreuzungen
und Einmündungen
|
|
1
|
I.
|
1.
|
Kreuzungen und Einmündungen sollten
auch für den Ortsfremden schon durch ihre bauliche Beschaffenheit
erkennbar sein. Wenn das nicht der Fall ist, sollten bei der Straßenbaubehörde
bauliche Veränderungen angeregt werden.
|
|
2
|
|
2.
|
Bei schiefwinkligen Kreuzungen
und Einmündungen ist zu prüfen, ob für den Wartepflichtigen die
Tatsache, dass er an dieser Stelle andere durchfahren lassen muss,
deutlich erkennbar ist und ob die Sicht aus dem schräg an der Straße
mit Vorfahrt wartenden Fahrzeug ausreicht. Ist das nicht der Fall,
so ist mit den Maßnahmen zu Nummer I 1 und II zu helfen; des Öfteren
wird es sich empfehlen, bei der Straßenbaubehörde eine Änderung
des Kreuzungswinkels anzuregen.
|
|
3
|
II.
|
Die Verkehrsregelung an Kreuzungen
und Einmündungen soll so sein, dass es für den Verkehrsteilnehmer
möglichst einfach ist, sich richtig zu verhalten. Es dient der
Sicherheit, wenn die Regelung dem natürlichen Verhalten des Verkehrsteilnehmers
entspricht. Unter diesem Gesichtspunkt sollte, wenn möglich, die
Entscheidung darüber getroffen werden, ob an Kreuzungen der Grundsatz "Rechts
vor Links" gelten soll oder eine Regelung durch Verkehrszeichen
vorzuziehen ist und welche Straße dann die Vorfahrt erhalten soll.
Bei jeder Regelung durch Verkehrszeichen ist zu prüfen, ob die
Erfassbarkeit der Regelung durch Längsmarkierungen (Mittellinien
und Randlinien, die durch retroreflektierende Markierungsknöpfe
verdeutlicht werden können) im Verlauf der Straße mit Vorfahrt
verbessert werden kann.
|
|
4
|
|
1.
|
Im Verlauf einer durchgehenden
Straße sollte die Regelung stetig sein. Ist eine solche Straße
an einer Kreuzung oder Einmündung mit einer Lichtzeichenanlage
versehen oder positiv beschildert, so sollte an der nächsten nicht "Rechts
vor Links" gelten, wenn nicht der Abstand zwischen den Kreuzungen
oder Einmündungen sehr groß ist oder der Charakter der Straße sich
von einer Kreuzung oder Einmündung zur anderen grundlegend ändert.
|
|
5
|
|
2.
|
Einmündungen von rechts sollte
die Vorfahrt grundsätzlich genommen werden. Nur wenn beide Straßen überwiegend
dem Anliegerverkehr dienen (z. B. Wohnstraßen) und auf beiden nur
geringer Verkehr herrscht, bedarf es nach der Erfahrung einer Vorfahrtbeschilderung
nicht.
|
|
6
|
|
3.
|
An Kreuzungen sollte der Grundsatz "Rechts
vor Links" nur gelten, wenn
|
| |
|
|
a)
|
die kreuzenden Straßen einen annähernd
gleichen Querschnitt und annähernd gleiche, geringe Verkehrsbedeutung
haben,
|
| |
|
|
b)
|
keine der Straßen, etwa durch Straßenbahngleise,
Baumreihen, durchgehende Straßenbeleuchtung, ihrem ortsfremden
Benutzer den Eindruck geben kann, er befinde sich auf der wichtigeren
Straße,
|
| |
|
|
c)
|
die Sichtweite nach rechts aus
allen Kreuzungszufahrten etwa gleich groß ist und
|
| |
|
|
d)
|
in keiner der Straßen in Fahrstreifen
nebeneinander gefahren wird.
|
|
7
|
|
4.
|
Müsste wegen des Grundsatzes der
Stetigkeit (Nummer 1) die Regelung "Rechts vor Links" für
einen ganzen Straßenzug aufgegeben werden, weil für eine einzige
Kreuzung eine solche Regelung nach Nummer 3 nicht in Frage kommt,
so ist zu prüfen, ob nicht die hindernde Eigenart dieser Kreuzung,
z. B. durch Angleichung der Sichtweiten beseitigt werden kann.
|
|
8
|
|
5.
|
Der Grundsatz "Rechts vor
Links" sollte außerhalb geschlossener Ortschaften nur für
Kreuzungen und Einmündungen im Verlauf von Straßen mit ganz geringer
Verkehrsbedeutung gelten.
|
|
9
|
|
6.
|
Scheidet die Regelung "Rechts
vor Links" aus, so ist die Frage, welcher Straße die Vorfahrt
zu geben ist, unter Berücksichtigung des Straßencharakters, der
Verkehrsbelastung, der übergeordneten Verkehrslenkung und des optischen
Eindrucks der Straßenbenutzer zu entscheiden. Keinesfalls darf
die amtliche Klassifizierung der Straßen entscheidend sein.
|
|
10
|
|
|
a)
|
Ist eine der beiden Straßen eine
Vorfahrtstraße oder sind auf einer der beiden Straßen die benachbarten
Kreuzungen positiv beschildert, so sollte in der Regel diese Straße
die Vorfahrt erhalten. Davon sollte nur abgewichen werden, wenn
die Verkehrsbelastung der anderen Straße wesentlich stärker ist
oder wenn diese wegen ihrer baulichen Beschaffenheit dem, der sie
befährt, den Eindruck vermitteln kann, er befände sich auf der
wichtigeren Straße (z. B. Straßen mit Mittelstreifen oder mit breiter
Fahrbahn oder mit Straßenbahngleisen).
|
|
11
|
|
|
b)
|
Sind beide Straßen Vorfahrtstraßen
oder sind auf beiden Straßen die benachbarten Kreuzungen positiv
beschildert, so sollte der optische Eindruck, den die Fahrer von
der von ihnen befahrenen Straße haben, für die Wahl der Vorfahrt
wichtiger sein als die Verkehrsbelastung.
|
|
12
|
|
|
c)
|
Wird entgegen diesen Grundsätzen
entschieden oder sind aus anderen Gründen Missverständnisse über
die Vorfahrt zu befürchten, so muss die Wartepflicht entweder besonders
deutlich gemacht werden (z. B. durch Markierung, mehrfach wiederholte
Beschilderung), oder es sind Lichtzeichenanlagen anzubringen. Erforderlichenfalls
sind bei der Straßenbaubehörde bauliche Maßnahmen anzuregen.
|
| |
| |
|
13
|
|
7.
|
Bei Kreuzungen mit mehr als vier
Zufahrten ist zu prüfen, ob nicht einzelne Kreuzungszufahrten verlegt
oder gesperrt werden können. In anderen Fällen kann die Einrichtung
von der Kreuzung wegführen der Einbahnstraßen in Betracht kommen.
|
|
14
|
|
8.
|
Bei der Vorfahrtregelung sind die
Interessen der öffentlichen Verkehrsmittel besonders zu berücksichtigen;
wenn es mit den unter Nummer 6 dargelegten Grundsätzen vereinbar
ist, sollten diejenigen Kreuzungszufahrten Vorfahrt erhalten, in
denen öffentliche Verkehrsmittel linienmäßig verkehren. Kann einer
Straße, auf der eine Schienenbahn verkehrt, die Vorfahrt durch
Verkehrszeichen nicht gegeben werden, so ist eine Regelung durch
Lichtzeichen erforderlich; keinesfalls darf auf einer solchen Kreuzung
die Regel "Rechts vor Links" gelten.
|
|
15
|
III.
|
1.
|
Als Vorfahrtstraßen sollen nur
Straßen gekennzeichnet sein, die über eine längere Strecke die
Vorfahrt haben und an zahlreichen Kreuzungen bevorrechtigt sind.
Dann sollte die Straße so lange Vorfahrtstraße bleiben, wie sich
das Erscheinungsbild der Straße und ihre Verkehrsbedeutung nicht ändern.
Bei der Auswahl von Vorfahrtstraßen ist der Blick auf das gesamte
Straßennetz besonders wichtig.
|
|
16
|
|
|
a)
|
Bundesstraßen, auch in ihren Ortsdurchfahrten,
sind in aller Regel als Vorfahrtstraßen zu kennzeichnen.
|
|
17
|
|
|
b)
|
Innerhalb geschlossener Ortschaften
gilt das auch für sonstige Straßen mit durchgehendem Verkehr.
|
|
18
|
|
|
c)
|
Außerhalb geschlossener Ortschaften
sollten alle Straßen mit erheblicherem Verkehr Vorfahrtstraßen
werden.
|
|
19
|
|
2.
|
Im Interesse der Verkehrssicherheit
sollten im Zuge von Vorfahrtstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften
Linksabbiegestreifen angelegt werden, auch wenn der abbiegende
Verkehr nicht stark ist. Linksabbiegestreifen sind um so dringlicher,
je schneller die Straße befahren wird.
|
|
|
20
|
|
3.
|
Über die Beschilderung von Kreuzungen
und Einmündungen vgl. Nummer VI zu den Zeichen 205 und 206 (Randnummer
6), von Vorfahrtstraßen vgl. zu den Zeichen 306 und 307.
|
|
21
|
IV. Über die Verkehrsregelung durch
Polizeibeamte und Lichtzeichen vgl. zu § 36 Abs. 2 und 4; Rn. 3
ff. sowie Nummer IV zu den Nummern 1 und 2 zu § 37 Abs. 2; Rn.
12.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|