Gefahrzeichen
  Gefahrzeichen nicht bußgeldbewehrt
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  Zeichen 102 Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts
       
       

StVO zu Zeichen 102 Gefahrstelle
2 Zeichen 102

Kreuzung oder Einmündung
Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts

VwV-StVO zu Zeichen 102 Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts
Zu Zeichen 102 Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts
1 Das Zeichen darf nur angeordnet werden vor schwer erkennbaren Kreuzungen und Einmündungen von rechts, an denen die Vorfahrt nicht durch Vorfahrtzeichen geregelt ist. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist das Zeichen im allgemeinen entbehrlich.
         

Urteile/Meinungen zu Zeichen 102

Dieses Zeichen darf nicht vor einer Einmündung mit abgesenkten Bordstein stehen. Erfolgt die Einfahrt (auch aus einer nach § 8 S 1 bevorrechtigten) Straße über einen abgesenkten Bordstein, gilt stets § 10 S 1 (OLG Zweibrücken). Das Zeichen 102 StVO hat als Gefahrzeichen keinen Regelungscharakter. Es mahnt lediglich zu besonderer Vorsicht gegenüber dem kreuzenden Verkehr und hat auf bestehende Vorfahrtregeln keinen Einfluss (BayObLG VRS 71 304).

,siehe Urteil zu Gefahrzeichen


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