Ein Zusatzzeichen kann die Gefahr näher bezeichnen.
VwV-StVO zu Zeichen 101 Gefahrstelle
Zu Zeichen 101 Gefahrstelle
1
I.
Das Zeichen darf nicht anstelle der Zeichen 102 bis 151 dauerhaft verwendet werden.
2
II.
Vor Schienenbahnen ohne Vorrang darf nur durch dieses Zeichen samt einem Zusatzzeichen z. B. mit dem Sinnbild „Straßenbahn" (1048-19) oder dem Sinnbild aus Zeichen 151 gewarnt werden, bei nicht oder kaum benutzten Gleisen auch durch Zeichen 112.
Urteile/Meinungen zu
Zeichen 101 "Gefahrstelle"
Das Z 101 darf nur in Ausnahmefällen anstelle
anderer Gefahrzeichen verwendet werden. Im Allgemeinen sind die
näher bestimmenden Gefahrzeichen zu verwenden. Z 101 kennzeichnet
mit Zusatzschild 1048-18 auch einen Bahnübergang ohne Vorrang
der Schienenbahn, sonst steht Z 151. siehe
Urteil zu Gefahrzeichen