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Gefahrzeichen
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Zeichen 101 Gefahrenstelle |
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| StVO zu Zeichen 101 Gefahrstelle |
| ... Ein Zusatzschild kann die Gefahr näher bezeichnen.
... |
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VwV-StVO zu Zeichen 101 Gefahrstelle |
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1 |
I. |
Das Zeichen darf nicht anstelle der anderen amtlichen
Gefahrzeichen verwendet werden, es sei denn, dass in Notfällen
das andere Zeichen nicht zur Verfügung steht Auch die nähere
Kennzeichnung der Gefahr auf einem Zusatzschild sollte nur in solchen
Fällen unterbleiben. Vgl.
auch Nummer 1 zu § 44 Abs. 2; Rn. 7 und 8. |
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2 |
II. |
Vor Schienenbahnen ohne Vorrang darf nur durch dieses
Zeichen samt einem Zusatzschild z. B. mit der Abbildung des Sinnbildes
im Zeichen 151 gewarnt werden, bei nicht oder kaum benutzten Gleisen
auch durch das Zeichen 112. |
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3 |
III. |
Der Warnung vor "schlechtem Fahrbahnrand" bedarf
es nur, wenn die Straße sonst gut ausgebaut ist und die Schadhaftigkeit
des Randes schlecht erkennbar ist und bei erheblicher Geschwindigkeit
gefährlich werden kann. |
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Urteile/Meinungen zu
Zeichen 101 "Gefahrstelle" |
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Das Z 101 darf nur in Ausnahmefällen anstelle
anderer Gefahrzeichen verwendet werden. Im Allgemeinen sind die
näher bestimmenden Gefahrzeichen zu verwenden. Z 101 kennzeichnet
mit Zusatzschild 1048-18 auch einen Bahnübergang ohne Vorrang
der Schienenbahn, sonst steht Z 151. siehe
Urteil zu Gefahrzeichen |
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