Gefahrzeichen
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  Zeichen 101 Gefahrenstelle
       
       

StVO zu Zeichen 101 Gefahrstelle
... Ein Zusatzschild kann die Gefahr näher bezeichnen. ...

VwV-StVO zu Zeichen 101 Gefahrstelle

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I.

Das Zeichen darf nicht anstelle der anderen amtlichen Gefahrzeichen verwendet werden, es sei denn, dass in Notfällen das andere Zeichen nicht zur Verfügung steht Auch die nähere Kennzeichnung der Gefahr auf einem Zusatzschild sollte nur in solchen Fällen unterbleiben. Vgl. auch Nummer 1 zu § 44 Abs. 2; Rn. 7 und 8.

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II.

Vor Schienenbahnen ohne Vorrang darf nur durch dieses Zeichen samt einem Zusatzschild z. B. mit der Abbildung des Sinnbildes im Zeichen 151 gewarnt werden, bei nicht oder kaum benutzten Gleisen auch durch das Zeichen 112.

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III.

Der Warnung vor "schlechtem Fahrbahnrand" bedarf es nur, wenn die Straße sonst gut ausgebaut ist und die Schadhaftigkeit des Randes schlecht erkennbar ist und bei erheblicher Geschwindigkeit gefährlich werden kann.

         

Urteile/Meinungen zu Zeichen 101 "Gefahrstelle"

Das Z 101 darf nur in Ausnahmefällen anstelle anderer Gefahrzeichen verwendet werden. Im Allgemeinen sind die näher bestimmenden Gefahrzeichen zu verwenden. Z 101 kennzeichnet mit Zusatzschild 1048-18 auch einen Bahnübergang ohne Vorrang der Schienenbahn, sonst steht Z 151. siehe Urteil zu Gefahrzeichen


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