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Zeichen 114 Schleudergefahr bei Nässe oder Schmutz

       

StVO zu Zeichen 114 Schleudergefahr bei Nässe oder Schmutz
... Ein Zusatzschild kann die Gefahr näher bezeichnen. ...

VwV-StVO zu Zeichen 114 Schleudergefahr bei Nässe oder Schmutz

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I.

Das Zeichen ist nur aufzustellen, wo der Verkehrsteilnehmer die bei Nässe oder Verschmutzung (z. B. durch angeschwemmtes Erdreich in Einschnitten) mangelnde Griffigkeit des Fahrbahnbelags trotz angemessener Sorgfalt nicht ohne weiteres erkennen kann. Ein Wechsel des Fahrbahnbelags gibt in der Regel dazu noch keinen Anlas. Geht aber ein griffiger Belag in einen bei Nässe rutschgefährlichen über, so bedarf es jedenfalls außerhalb geschlossener Ortschaften der Warnung.

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II

Wo Schleudergefahr nicht wegen mangelnder Griffigkeit des Fahrbahnbelags bei Nässe oder Schmutz entstehen kann, sondern wegen der Anlage oder der Führung der Straße, ist mit anderen Mitteln zu helfen, z. B. durch Beschränkung der Geschwindigkeit (Zeichen 274) oder durch Aufstellen eines Zeichens "Kurve" (Zeichen 103 ff.).

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III.

Vor der Beschmutzung durch Vieh oder Ackerfahrzeuge ist in der Regel nicht zu warnen; vgl. Nummer 1 zu § 32 Abs. 1; Rn. 1.

         

Urteile/Meinungen zu Zeichen 114

kein Urteil verfügbar, siehe Urteil zu Gefahrzeichen


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