Gefahrzeichen
  Gefahrzeichen nicht bußgeldbewehrt
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Zeichen 133 Fußgänger

 
Zeichen 133-10 Fußgänger (Aufstellung rechts)  
 
Zeichen 133-20 Fußgänger (Aufstellung links)  
 

StVO zu Zeichen 133

(6)

Gefahrzeichen im einzelnen:

      .....
 

Die Zeichen 128 bis 134 stehen auch innerhalb geschlossener Ortschaften in angemessener Entfernung vor der Gefahrstelle. Die Entfernung kann auf einem Zusatzschild angegeben sein (Absatz 2 Satz 2).


VwV zu den Zeichen 115, 117, 133 bis 144

1

Nur diese Zeichen dürfen spiegelbildlich gezeigt werden und nur dann, wenn sie links wiederholt werden; vgl. jedoch Nummer 1 zu Zeichen 117; Rn. 1.

         

Zu den Zeichen 133 bis 144

1

Eines dieser Zeichen spiegelbildlich zu zeigen, empfiehlt sich allenfalls dann, wenn es zusätzlich links angebracht ist und wenn die Gefahr gleichermaßen von beiden Seiten droht.

         

Urteile/Meinungen zu Zeichen 133

kein Urteil verfügbar, siehe Urteil zu Gefahrzeichen


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