Gefahrzeichen
  Gefahrzeichen nicht bußgeldbewehrt
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Zeichen 134 Fußgängerüberweg

 
Zeichen 134-10 Fußgängerüberweg (Aufstellung rechts)  
 
Zeichen 134-10 Fußgängerüberweg (Aufstellung links)  
 

StVO zu Zeichen 134

(6)

Gefahrzeichen im einzelnen:

      .....
 

Die Zeichen 128 bis 134 stehen auch innerhalb geschlossener Ortschaften in angemessener Entfernung vor der Gefahrstelle. Die Entfernung kann auf einem Zusatzschild angegeben sein (Absatz 2 Satz 2).


VwV zu den Zeichen 115, 117, 133 bis 144

1

Nur diese Zeichen dürfen spiegelbildlich gezeigt werden und nur dann, wenn sie links wiederholt werden; vgl. jedoch Nummer 1 zu Zeichen 117; Rn. 1.

         

Zu den Zeichen 133 bis 144

1

Eines dieser Zeichen spiegelbildlich zu zeigen, empfiehlt sich allenfalls dann, wenn es zusätzlich links angebracht ist und wenn die Gefahr gleichermaßen von beiden Seiten droht.

         

Zu Zeichen 134 Fußgängerüberweg

 

Vgl. Nummer V 2 zu § 26; Rn. 16


Urteile/Meinungen zu Zeichen 134

Begründet keinen Vorrang für Fußgänger, mahnt aber zu erhöhter Vorsicht und schließt den Vertrauensgrundsatz aus (BGH VRS 41, 307).


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