|
VwV zu den Zeichen 115, 117, 133 bis 144 |
|
1 |
Nur diese Zeichen dürfen spiegelbildlich gezeigt
werden und nur dann, wenn sie links wiederholt werden; vgl.
jedoch Nummer 1 zu Zeichen 117; Rn. 1. |
| |
|
|
|
|
|
VwV zu den Zeichen 133 bis 144 |
|
1 |
Eines dieser Zeichen spiegelbildlich zu zeigen,
empfiehlt sich allenfalls dann, wenn es zusätzlich links angebracht
ist und wenn die Gefahr gleichermaßen von beiden Seiten droht. |
| |
|
|
|
|
|
VwV zu Zeichen 138 Radfahrer kreuzen |
|
1 |
Das Zeichen soll vor Stellen warnen, an denen Radfahrer
häufig oder unvermutet die Fahrbahn kreuzen oder in sie einfahren.
Kommen die Radfahrer von einer einmündenden oder kreuzenden
Straße, so bedarf es einer Warnung nicht, und zwar auch dann
nicht, wenn die Radfahrer dort durch eine Radfahrerfurt (vgl. Nummer
11 zu § 9 Abs. 2; Rn. 4 ff) gelenkt werden. Das gleiche gilt,
wenn eine Radfahrerfurt in unmittelbarer Nähe einer Kreuzung
oder Einmündung angebracht ist. Dagegen ist das Zeichen erforderlich,
wenn außerhalb einer Kreuzung oder Einmündung ein für
beide Richtungen gemeinsamer Radweg beginnt oder endet oder dort
ein Radweg für eine Richtung endet und ein für beide
Richtungen gemeinsamer Radweg auf der anderen Seite beginnt. |
|
2 |
Das Zeichen mit dem Zusatzschild "Zwei gegengerichtete
Pfeile" warnt vor Radwegen mit Radfahrverkehr in beiden Richtungen.
Es soll aber nur ausnahmsweise an solchen Radwegen auf gestellt
werden. An Kreuzungen und Einmündungen ist das Zeichen mit
diesem Zusatzschild, z. B. in den untergeordneten Straßen,
in der Regel nicht erforderlich, es sei denn, es handelt sich um
eine Straßenstelle mit Unfallhäufung oder einen in Gegenrichtung
freigegebenen linken Radweg (vgl.
zu § 2 Abs. 4 Satz 3; Rn. 30 ff). |
|