Gefahrzeichen
  Gefahrzeichen nicht bußgeldbewehrt
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Zeichen 140 Viehtrieb, Tiere

 
Zeichen 140-10 Viehtrieb, Tiere (Aufstellung rechts)  
 
Zeichen 140-20 Viehtrieb, Tiere (Aufstellung links)  

StVO zu Zeichen 140

Gefahrzeichen im einzelnen:


VwV zu den Zeichen 115, 117, 133 bis 144

1

Nur diese Zeichen dürfen spiegelbildlich gezeigt werden und nur dann, wenn sie links wiederholt werden; vgl. jedoch Nummer 1 zu Zeichen 117; Rn. 1.

         

Zu den Zeichen 133 bis 144

1

Eines dieser Zeichen spiegelbildlich zu zeigen, empfiehlt sich allenfalls dann, wenn es zusätzlich links angebracht ist und wenn die Gefahr gleichermaßen von beiden Seiten droht.

         

Zu Zeichen 140 Viehtrieb, Tiere

1

Das Zeichen darf nur auf Straßen mit schnellerem Verkehr aufgestellt werden, auf denen häufig Vieh über die Fahrbahn oder ihr entlang getrieben wird (z. B. Schafherden, Auftrieb zur Weide).

         

Urteile/Meinungen zu Zeichen 140

kein Urteil verfügbar, siehe Urteil zu Gefahrzeichen


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