Gefahrzeichen
  Gefahrzeichen nicht bußgeldbewehrt
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Zeichen 142 Wildwechsel

 
Zeichen 142 Wildwechsel (Aufstellung rechts)  
 
Zeichen 142 Wildwechsel (Aufstellung links)  
 

StVO zu Zeichen 142

Gefahrzeichen im einzelnen:


VwV zu den Zeichen 115, 117, 133 bis 144

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Nur diese Zeichen dürfen spiegelbildlich gezeigt werden und nur dann, wenn sie links wiederholt werden; vgl. jedoch Nummer 1 zu Zeichen 117; Rn. 1.

         

VwV zu den Zeichen 133 bis 144

1

Eines dieser Zeichen spiegelbildlich zu zeigen, empfiehlt sich allenfalls dann, wenn es zusätzlich links angebracht ist und wenn die Gefahr gleichermaßen von beiden Seiten droht.

         

VwV zu Zeichen 142 Wildwechsel

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I.

Dieses Zeichen darf nur auf Straßen mit schnellerem Verkehr aufgestellt werden. Auf ihnen muss es aber überall dort stehen, wo Schalenwild häufig über die Fahrbahn wechselt. Diese Gefahrstellen sind in Besprechungen mit den unteren Jagdbehörden und den Jagdausübungsberechtigten festzulegen. Führt die Straße durch einen Wald oder neben einem Wald vorbei, der von einem Forstamt betreut wird, so ist auch diese Behörde zu beteiligen.

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II.

Die Länge der Gefahrstrecke ist in der Regel auf einem Zusatzschild anzugeben: ist die Gefahrstrecke mehrere Kilometer lang, so empfiehlt es sich, auf Wiederholungsschildern die Länge der jeweiligen Reststrecke anzugeben.

         

Urteile/Meinungen zu Zeichen 142

Wer ein so gekennzeichnetes Waldstück durchfahrt, muss seine Geschwindigkeit so einrichten, dass er bei Auftauchen von Wild die Kontrolle des Fahrzeuges nicht verliert und andere nicht gefährdet (OLG Köln VM 76, 26). Bei Auftauchen eines Rehes muss mit weiteren gerechnet werden (BGH VersR 81, 289).


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