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VwV-StVO zu Zeichen 205 Vorfahrt gewähren! |
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I. |
Das Zeichen muss mindestens voll rückstrahlen. |
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II. |
Ist neben einer durchgehenden Fahrbahn ein Fahrstreifen
angebracht, welcher der Einfädelung des einmündenden
Verkehrs dient (Beschleunigungsstreifen), darf das Zeichen nur
vor dem Beginn des Beschleunigungsstreifens stehen. Vgl.
Nummer 1 zu § 7 Abs. 1 bis 3; Rn. 1. |
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III. |
Über Kreisverkehr vgl.
Nummer IX zu den Zeichen 209 bis 214; Rn. 11 ff |
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IV. |
Außerhalb geschlossener Ortschaften muss das
Zeichen auf Straßen mit schnellerem oder stärkerem Verkehr
in einer Entfernung von mindestens 100 bis 150 m durch dasselbe
Zeichen mit der Entfernungsangabe auf einem Zusatzschild angekündigt
werden. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Ankündigung
in der Regel nicht erforderlich. |
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VwV-StVO zu den Zeichen 205 und 206 |
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I. |
Die Zeichen müssen unmittelbar vor der Kreuzung
oder Einmündung stehen. |
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2 |
II. |
Als negatives Vorfahrtzeichen ist in der Regel das
Zeichen 205 zu wählen. Das Zeichen 206 ist nur dann aufzustellen,
wenn |
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1. |
die Sichtverhältnisse so schlecht sind oder
die Straße mit Vorfahrt so stark befahren wird, dass die
meisten halten, |
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2. |
wegen der Örtlichkeit (Einmündung in einer
Innenkurve oder In eine besonders schnell befahrene Straße)
schwierig ist, die Geschwindigkeit der Fahrzeuge auf der anderen
Straße zu beurteilen, oder wenn es |
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3. |
sonst aus Gründen der Sicherheit notwendig
erscheint, einen Wartepflichtigen zu besonderer Vorsicht zu mahnen
(z. B. in der Regel an der Kreuzung zweier Vorfahrtstraßen). |
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Anhaltspunkte bieten oft die Unfalluntersuchungen.
Ergeben diese, dass die Unfälle darauf zurückzuführen
sind, dass die Wartepflichtigen die Kreuzung übersehen oder
ihre Wartepflicht nicht erfasst haben, so ist eine Verbesserung
der optischen Führung anzustreben. Haben die Unfälle
andere Ursachen, so empfiehlt es sich häufig, das Zeichen
206 aufzustellen, wenn nicht die Errichtung einer Lichtzeichenanlage
angezeigt ist. |
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III. |
Eine Beleuchtung der negativen Vorfahrtzeichen ist
an Kreuzungen außer in den Fällen der Nummer VI zu § 37
Abs. 2 Nr. 1 und 2 (Rn.
14) immer dann geboten, wenn eine Straße mit Wartepflicht
eine Straßenbeleuchtung hat, die den Eindruck einer durchgehenden
Straße entstehen lässt. Eine Beleuchtung empfiehlt sich
auch, wenn die Beleuchtungsverhältnisse in der Umgebung so
sind, dass die Erkennbarkeit der Zeichen beeinträchtigt ist. Vgl.
auch Nummer III 7 Buchstabe b zu den §§ 39 bis 43; Rn.
20. |
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IV. |
Übergrößen sind überall dort
in Erwägung zu ziehen, wo der Verkehr, besonders wegen seiner
Schnelligkeit, negative Vorfahrtzeichen nicht erwartet. |
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V. |
Wo eine Lichtzeichenanlage steht, sind die Zeichen
in der Regel unter oder neben den Lichtzeichen am gleichen Pfosten
anzubringen. |
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VI. |
Kreuzt eine Straße mit Wartepflicht eine Straße
mit Mittelstreifen, so ist zu prüfen, ob zusätzlich zu
den vor der Kreuzung stehenden Zeichen 205 oder 206 auf dem Mittelstreifen
ein Zeichen 205 aufgestellt werden soll, um an die Wartepflicht
vor der zweiten Richtungsfahrbahn zu erinnern. |
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VII. Die Beschilderung von Kreuzungen und Einmündungen |
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1. |
Jede Kreuzung und Einmündung, in der vom Grundsatz "Rechts
vor links" abgewichen werden soll, ist sowohl positiv als
auch negativ zu beschildern, und zwar sowohl innerhalb als auch
außerhalb geschlossener Ortschaften. Ausgenommen sind nur
Feld- und Waldwege; aber auch sie sind zu beschildern, wenn der
Charakter des Weges für Ortsfremde nicht ohne weiteres zu
erkennen ist; dabei wird häufig die negative Beschilderung
genügen. Solch einseitige Beschilderung darf an sonstigen
Kreuzungen und Einmündungen allenfalls dann erwogen werden,
wenn sich Kreuzungen und Einmündungen häufen und darum
positive und negative Vorfahrtzeichen so dicht aufeinander folgen,
dass ortsfremde Verkehrsteilnehmer verwirrt würden. Zuvor
ist in solchen Fällen zu erwägen. ob nicht auf andere
Weise abgeholfen werden kann, z. B. durch Einführung wegführender
Einbahnstraßen. Straßen, die wie Grundstücksausfahrten
aussehen, sind einseitig mit Zeichen 205 zu versehen. |
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2. |
Endet eine Vorfahrtstraße oder kann einer
weiterführenden Vorfahrtstraße (vgl.
dazu Nummer 5 Buchstabe a zu Zeichen 306 und 307: Rn. 8) oder
einer Straße, auf der an mehreren vorausgehenden Kreuzungen
und Einmündungen hintereinander das Zeichen 301 aufgestellt
ist, an einer Kreuzung oder Einmündung die Vorfahrt nicht
gegeben werden, so ist stets ein negatives Vorfahrtzeichen aufzustellen.
Dieses ist außerhalb geschlossener Ortschaften dann stets
anzukündigen, innerhalb geschlossener Ortschaften jedenfalls
dann, wenn der Verkehr nicht durch Lichtzeichen geregelt ist. Das
negative Vorfahrtzeichen soll dann jeweils auf beiden Seiten der
Straße aufgestellt und gegebenenfalls über der Fahrbahn
wiederholt werden. Auch seine zusätzliche Wiedergabe auf der
Fahrbahn (vgl. Nummer 3 vor Zeichen 350) kann in Frage kommen.
Solch verstärkte Kennzeichnung sowie die Ankündigung
der Wartepflicht durch negative Vorfahrtzeichen mit Entfernungsangabe
ist darüber hinaus auf Straßen mit schnellerem und stärkerem
Verkehr, insbesondere mit stärkerem Lastkraftwagenverkehr
sowie dann in Erwägung zu ziehen, wenn der Verkehr eine solche
Regelung nicht erwartet. |
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3. |
Vgl.
auch Nummer II bis IV zu §8 Abs. 1; Rn. 3 ff |
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4. |
Zusatzschild "abknickende Vorfahrt" |
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Über die Zustimmungsbedürftigkeit vgl.
Nummer III 1 Buchstabe a zu § 45
Abs. 1 bis 1e (Rn. 4); über abknickende Vorfahrt vgl.
ferner Nummer 4 zu
den Zeichen 306 und 307 (Rn. 5 bis 7) und Nummer
III zu Zeichen 301; Rn. 3. |
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