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VwV-StVO zu Zeichen 222 Rechts vorbei |
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I. |
Ist das Zeichen von innen beleuchtet, so darf es
innerhalb geschlossener Ortschaften in verkleinerter Ausführung
aufgestellt werden, wenn dies zur Raumersparnis, z. B. an Fahrbahnteilern
oder sonstigen Verkehrsinseln, geboten ist. Der Durchmesser muss
dann aber mindestens 400 mm betragen. |
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II. |
Es ist wegen der Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen "Vorgeschriebene
Fahrtrichtung" streng darauf zu achten, dass die Pfeile genau
in einem Winkel von 45" schräg abwärts weisen. |
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3 |
III. |
Die Durchfahrt zwischen zwei in der Fahrbahn liegenden
Haltestelleninseln sollte aus Sicherheitsgründen durch das
Zeichen "Rechts vorbei" gesperrt werden. |
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4 |
IV. |
Sind in der Mitte der Fahrbahn Inseln oder Fahrbahnteiler
errichtet, so ist an ihnen das Zeichen "Rechts vorbei" anzubringen.
Diese Anordnung durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) oder
Sperrflächen (Zeichen 298) zu unterstreichen, wird sich häufig
empfehlen. |
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V. |
Das Zeichen soll nur verwendet werden, wenn zwischen
ihm und dem Verkehrsteilnehmer, an den es sich wendet, Gegenverkehr
(nicht zugelassen ist |
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VI. |
Es widerstrebt dem Sinn der Zeichen, wenn sowohl
das Zeichen "Rechts vorbei" als auch das Zeichen "Links
vorbei" an einem Hindernis auf der Fahrbahn angebracht werden,
um damit darzutun, dass das Hindernis beiderseits umfahren werden
darf. Das ist erforderlichenfalls durch geeignete Maßnahmen,
wie durch Aufstellung von Absperrbaken mit nach beiden Seiten fallenden
Streifen, Anbringung von Fahrbahnmarkierungen und dergleichen deutlich
zu machen. |
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