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VwV-StVO zu Zeichen 224
Haltestellen |
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I. |
Durch das Zeichen werden Haltestellen für Straßenbahnen
und für Linienbusse gekennzeichnet. |
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Auch Haltestellen für Fahrzeuge des Schüler-
und Behindertenverkehrs können so gekennzeichnet werden |
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II. |
Über die Festlegung des Ortes der Haltestellenzeichen
vgl. die Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und die Verordnung über
den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr. |
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III. |
Die Errichtung von Haltestelleninseln für Straßenbahnen
und von Haltestellenbuchten für Busse und Oberleitungsbusse
ist anzustreben. |
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Wo eine Insel errichtet ist, sollte das Zeichen
auf ihr angebracht werden. |
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IV. |
An Haltestellen von Straßenbahnen ist zu prüfen,
ob die Parkverbotsstrecke durch Zeichen 299 verkürzt werden
kann. |
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V. |
Muss an Bushaltestellen die Verbotsstrecke durch
Zeichen 299 markiert werden, so ist sie so zu bemessen, dass der
Omnibus mühelos an- und abfahren kann. |
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VI. |
Im Orts- und Nachbarorts-Linienverkehr gehört
zu dem Zeichen ein Zusatzschild mit der Bezeichnung der Haltestelle
(Haltestellenname). Darüber hinaus kann die Linie angegeben
werden. |
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Bei Bedarf können dazu das Symbol der Straßenbahn
bzw. des Kraftomnibusses gezeigt werden. |
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VII. |
Schulbushaltestellen werden mit einem Zusatzschild
,Schulbus (Angabe der tageszeitlichen Benutzung) gekennzeichnet. |
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