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Zeichen 224 Haltestellen

       
 
Zeichen 224-40 Haltestellen Straßenbahnen oder Linienbusse (doppelseitig)  
Zeichen 224-50 Haltestellen Straßenbahnen oder Linienbusse (einseitig)
 
Zeichen 224-51 Haltestellen Schulbusse (einseitig)  
Zeichen 224-41 Haltestellen Schulbusse (doppelseitig)
 

StVO zu Zeichen 224 Haltestellen

Haltestellen

(Bild)

Das Zeichen 224 mit dem Zusatzschild "Schulbus (Angabe der tageszeitlichen Benutzung)" kennzeichnet eine Schulbushaltestelle.


VwV-StVO zu Zeichen 224 Haltestellen

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I.

Durch das Zeichen werden Haltestellen für Straßenbahnen und für Linienbusse gekennzeichnet.

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Auch Haltestellen für Fahrzeuge des Schüler- und Behindertenverkehrs können so gekennzeichnet werden

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II.

Über die Festlegung des Ortes der Haltestellenzeichen vgl. die Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr.

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III.

Die Errichtung von Haltestelleninseln für Straßenbahnen und von Haltestellenbuchten für Busse und Oberleitungsbusse ist anzustreben.

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Wo eine Insel errichtet ist, sollte das Zeichen auf ihr angebracht werden.

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IV.

An Haltestellen von Straßenbahnen ist zu prüfen, ob die Parkverbotsstrecke durch Zeichen 299 verkürzt werden kann.

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V.

Muss an Bushaltestellen die Verbotsstrecke durch Zeichen 299 markiert werden, so ist sie so zu bemessen, dass der Omnibus mühelos an- und abfahren kann.

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VI.

Im Orts- und Nachbarorts-Linienverkehr gehört zu dem Zeichen ein Zusatzschild mit der Bezeichnung der Haltestelle (Haltestellenname). Darüber hinaus kann die Linie angegeben werden.

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Bei Bedarf können dazu das Symbol der Straßenbahn bzw. des Kraftomnibusses gezeigt werden.

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VII.

Schulbushaltestellen werden mit einem Zusatzschild ,Schulbus (Angabe der tageszeitlichen Benutzung) gekennzeichnet.

         

Urteile/Meinungen zu Zeichen 224

Steht das Schild auf einer Haltestelleninsel, so besteht für die Fahrbahn rechts vom Schild kein eingeschränktes Haltverbot nach § 12 (3) Nr. 4. Die besondere Vorsicht an Haltestellen gilt auch gegenüber den in Gegenrichtung haltenden öffentlichen Verkehrsmitteln (§ 20 (1) StVO).

Das Halten ist nur für drei Minuten zulässig, jedoch darf das Fahrzeug nicht verlassen werden. Das Be- oder Entladen ist daher nur bei Einhaltung dieser beiden Bedingungen möglich.

Sein Vorfahrtsrecht darf ein abfahrender Busfahrer an einer Haltestelle nicht erzwingen. Er hat sich vielmehr ausreichend davon zu überzeugen, dass andere Fahrzeugführer sein Blinklicht erkennen und auch darauf reagieren (AG Erfurt 28 C 2263/00).
 

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