| VwV-StVO
zu den Zeichen 223.1 bis 223.3 Befahren
eines Seitenstreifens als Fahrstreifen |
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I. |
Die Zeichen dürfen
nur für die Tageszeiten angeordnet werden, zu denen auf Grund
der Verkehrsbelastung eine erhebliche Beeinträchtigung des Verkehrsablaufes
zu erwarten ist. Sie sind deshalb als Wechselverkehrszeichen auszubilden.
Die Anordnung darf nur erfolgen, wenn der Seitenstreifen von den
baulichen Voraussetzungen her wie ein Fahrstreifen (vgl. § 7
Abs. 1 Satz 2 StVO) befahrbar ist. Vor jeder Anordnung ist zu prüfen,
ob der Seitenstreifen frei von Hindernissen ist. Während der
Dauer der Anordnung ist die Prüfung regelmäßig zu
wiederholen. |
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II |
Die Zeichen sind
beidseitig anzuordnen. Die Abmessung der Zeichen beträgt 2,25
m x 2,25 m. |
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III. |
Das Zeichen 223.1
soll durch ein Zusatzschild "Seitenstreifen befahren" unterstützt
werden. Das Zusatzschild soll dann zu jedem Zeichen angeordnet werden. |
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IV. |
Das Zeichen 223.1
darf nur in Kombination mit einer Beschränkung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit (Zeichen 274) auf nicht mehr als 100 km/h
angeordnet werden. Zusätzlich empfiehlt sich bei starkem LKW-Verkehr
die Anordnung von Zeichen 277. |
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V |
Das Zeichen 223.1
ist je nach örtlicher Situation in Abständen von 1000 bis
2000 m aufzustellen. Die Standorte sind mit einer Verkehrsbeeinflussungsanlage
abzustimmen. Im Bereich einer Verkehrsbeeinflussungsanlage können
die Abstände zwischen zwei Zeichen vergrößert werden. |
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VI. |
Das Zeichen 223.2
ist in der Regel im Bereich einer Anschlussstelle anzuordnen. Wenigstens
400 m vorher ist entweder Zeichen 223.3 oder 223.1 mit dem Zusatz "Ende
in ... m" anzuordnen. Die Anordnung von Zeichen 223.1 mit dem
Zusatz "Ende in ... m" empfiehlt sich nur, wenn der befahrbare
Seitenstreifen in einer Anschlussstelle in den Ausfädelungsstreifen übergeht
und nur noch vom ausfahrenden Verkehr benutzt werden kann. Zeichen
223.3 soll durch ein Zusatzschild "Seitenstreifen räumen" unterstützt
werden. |
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VII. |
Im Bereich von
Ausfahrten ist die Nutzung des Seitenstreifens als Fahrstreifen in
der Wegweisung zu berücksichtigen. Vorwegweiser und Wegweiser
sind dann fahrstreifenbezogen als Wechselwegweiser auszuführen. |
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VIII. |
Zur Markierung
vgl. zu Zeichen 295 Buchst. b; Rn 9. |
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IX. |
Die Zeichen können
durch Dauerlichtzeichen unterstützt werden. Dies empfiehlt sich
besonders für Zeichen 223.2; vgl. Nummer I. zu § 37 Abs.
3; Rn 48. |
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