|
Steht nach VwV-StVO am Beginn der Verbotsstrecke,
bei mehr als 5 Taxen am Beginn und am Ende. Sind auf der Fahrbahn
nur wenige Taxenstellflächen markiert, kann es am Beginn,
am Ende oder dazwischen aufgestellt werden, wenn die Zuordnung
eindeutig ist (OLG Hamm VRS 50, 469). |