|
VwV-StVO zu den Zeichen 237, 240 und 241 |
|
1 |
I. |
Die Zeichen 237, 240 und 241 begründen einen
Sonderweg und kennzeichnen die Radwegebenutzungspflicht. Sie stehen
dort, wo der Sonderweg beginnt. Sie sind an jeder Kreuzung und
Einmündung zu wiederholen. Zur Radwegebenutzungspflicht vgl.
zu § 2 Abs. 4 Satz 2; Rn. 9 ff |
|
2 |
II. |
Wo mit dem Zeichen 237,240 und 241 ein Sonderweg
(auch) für Radfahrer und damit eine Radwegebenutzungspflicht
begründet wird, dürfen die Radfahrer an Kreuzungen und
Einmündungen im Zuge von gekennzeichneten Vorfahrtstraßen (vgl.
Nummer III zu § 8 Abs. 1; Rn. 15 ff) und an Lichtzeichenanlagen
nicht sich selbst überlassen bleiben. Zur Radwegeführung
sind hier Radfahrerfurten zu markieren. Zur Radwegeführung vgl.
Nummer II 2 Buchstabe c zu § 2 Abs. 4 Satz 2 (Rn. 25 und 26) sowie zu § 9
Abs. 2 und 3; Rn. 3 ff Zur Lichtzeichenregelung vgl.
zu § 37 Abs. 2 Nr. 5 und 6; Rn. 42 ff |
|
3 |
III. |
Das Ende der Sonderwege bedarf keiner Kennzeichnung.
in unklaren Fällen kann das Verkehrszeichen mit dem Zusatzschild "Ende" angebracht
sein. |
|
4 |
IV. |
Die Zeichen können, abweichend von Nummer
III 3 zu den §§ 39 bis 43 (Rn. 9) bei baulichen
Radwegen immer, bei Radfahrstreifen in besonders gelagerten Fällen,
in der Größe 1 aufgestellt werden. |
| |
|
|
|
|
|
VwV-StVO zu Zeichen 237 Radfahrer |
|
1 |
I. |
Baulich angelegte Radwege sind, wenn die Anordnung
der Radwegebenutzungspflicht erforderlich und verhältnismäßig
ist, in der Regel mit Zeichen 237 zu kennzeichnen; außerorts
soll die Kennzeichnung stets erfolgen. Zur Radwegebenutzungspflicht
und zum Begriff des Radfahrstreifens vgl.
zu § 2 Abs. 4 Satz 2; Rn. 9 ff |
|
2 |
II. |
1. |
Die Abtrennung eines Radfahrstreifens von der Fahrbahn
genügt nicht, wenn die Verkehrsbelastung an Straßen
mit zwei Fahrstreifen mehr als 18 000 Kfz/24 Std. und an Straßen
mit vier Fahrstreifen mehr als 25 000 Kfz! 24 Std. aufweist. Sie
scheidet immer aus in Kreisverkehren. |
|
3 |
|
2. |
Die Kennzeichnung eines Radfahrstreifens setzt voraus,
dass Vorsorge für den ruhenden Verkehr getroffen wurde. |
|
4 |
|
3. |
Radfahrstreifen sind in regelmäßigen
Abständen mit de Zeichen 237 zu markieren. |
|
5 |
III. |
Manchmal ist es erforderlich, Radfahrer durch Verkehrsverbote
(Zeichen 254) bzw. die Wegweisung für bestimmte Verkehrsarten
(Zeichen 421, 442) auf andere Straßen zu verweisen. Davon
soll dann Gebrauch gemacht werden, wenn dies aus Gründen der
Verkehrssicherheit geboten und auf Grundlage des vorhandenen Straßennetzes
möglich erscheint. Zur Wegweisung für bestimmte Verkehrsarten vgl.
Nummer III 2 zu den Zeichen 421 und 442: Rn. 4. |
|
6 |
IV. |
Auf Straßen ohne Gehweg und Seitenstreifen
dürfen Radwege alleine nicht gekennzeichnet werden. Hier kann
sich aber die Kennzeichnung als gemeinsamer Fuß- und Radweg
(Zeichen 240) anbieten. |
| |
|
|
|
|
|