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Zeichen 237 Radfahrer

       

StVO zu den Zeichen 237
Diese Zeichen stehen rechts oder links. Die Sinnbilder der Zeichen 237 und 239 können auch gemeinsam auf einem Schild, durch einen senkrechten weißen Streifen getrennt, gezeigt werden. Ein gemeinsamer Rad- und Gehweg kann durch ein Schild gekennzeichnet sein, das - durch einen waagerechten weißen Streifen getrennt - die entsprechenden Sinnbilder zeigt. Das Zeichen "Fußgänger" steht nur dort, wo eine Klarstellung notwendig ist. Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung des Radweges durch Mofas gestattet werden.

VwV-StVO zu den Zeichen 237, 240 und 241

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I.

Die Zeichen 237, 240 und 241 begründen einen Sonderweg und kennzeichnen die Radwegebenutzungspflicht. Sie stehen dort, wo der Sonderweg beginnt. Sie sind an jeder Kreuzung und Einmündung zu wiederholen. Zur Radwegebenutzungspflicht vgl. zu § 2 Abs. 4 Satz 2; Rn. 9 ff

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II.

Wo mit dem Zeichen 237,240 und 241 ein Sonderweg (auch) für Radfahrer und damit eine Radwegebenutzungspflicht begründet wird, dürfen die Radfahrer an Kreuzungen und Einmündungen im Zuge von gekennzeichneten Vorfahrtstraßen (vgl. Nummer III zu § 8 Abs. 1; Rn. 15 ff) und an Lichtzeichenanlagen nicht sich selbst überlassen bleiben. Zur Radwegeführung sind hier Radfahrerfurten zu markieren. Zur Radwegeführung vgl. Nummer II 2 Buchstabe c zu § 2 Abs. 4 Satz 2 (Rn. 25 und 26) sowie zu § 9 Abs. 2 und 3; Rn. 3 ff Zur Lichtzeichenregelung vgl. zu § 37 Abs. 2 Nr. 5 und 6; Rn. 42 ff

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III.

Das Ende der Sonderwege bedarf keiner Kennzeichnung. in unklaren Fällen kann das Verkehrszeichen mit dem Zusatzschild "Ende" angebracht sein.

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IV.

Die Zeichen können, abweichend von Nummer III 3 zu den §§ 39 bis 43 (Rn. 9) bei baulichen Radwegen immer, bei Radfahrstreifen in besonders gelagerten Fällen, in der Größe 1 aufgestellt werden.

         

VwV-StVO zu Zeichen 237 Radfahrer

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I.

Baulich angelegte Radwege sind, wenn die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht erforderlich und verhältnismäßig ist, in der Regel mit Zeichen 237 zu kennzeichnen; außerorts soll die Kennzeichnung stets erfolgen. Zur Radwegebenutzungspflicht und zum Begriff des Radfahrstreifens vgl. zu § 2 Abs. 4 Satz 2; Rn. 9 ff

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II.

1.

Die Abtrennung eines Radfahrstreifens von der Fahrbahn genügt nicht, wenn die Verkehrsbelastung an Straßen mit zwei Fahrstreifen mehr als 18 000 Kfz/24 Std. und an Straßen mit vier Fahrstreifen mehr als 25 000 Kfz! 24 Std. aufweist. Sie scheidet immer aus in Kreisverkehren.

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2.

Die Kennzeichnung eines Radfahrstreifens setzt voraus, dass Vorsorge für den ruhenden Verkehr getroffen wurde.

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3.

Radfahrstreifen sind in regelmäßigen Abständen mit de Zeichen 237 zu markieren.

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III.

Manchmal ist es erforderlich, Radfahrer durch Verkehrsverbote (Zeichen 254) bzw. die Wegweisung für bestimmte Verkehrsarten (Zeichen 421, 442) auf andere Straßen zu verweisen. Davon soll dann Gebrauch gemacht werden, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten und auf Grundlage des vorhandenen Straßennetzes möglich erscheint. Zur Wegweisung für bestimmte Verkehrsarten vgl. Nummer III 2 zu den Zeichen 421 und 442: Rn. 4.

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IV.

Auf Straßen ohne Gehweg und Seitenstreifen dürfen Radwege alleine nicht gekennzeichnet werden. Hier kann sich aber die Kennzeichnung als gemeinsamer Fuß- und Radweg (Zeichen 240) anbieten.

           

Urteile/Meinungen zu Zeichen 237

Die Benutzungspflicht gilt auch für Rennradfahrer (OLG Düsseldorf NVZ 92, 290). Radwege für zwei Richtungen müssen aus beiden Richtungen mit Z. 237 beschildert werden. Endet ein Radweg, den der Radfahrer über einen abgesenkten Bordstein verlässt, hat der Radfahrer wie an einer Ausfahrt dem anderen Verkehr den Vorrang zu gewähren (OLG Köln 13 U 76/98).


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