Vorschriftzeichen
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    Zeichen 238 Reitweg
       

StVO zu den Zeichen 238
17 Zeichen 238

Reitweg
Ge- oder Verbot
1. Wer reitet, darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Reit- weg benutzen. Dies gilt auch für das Führen von Pferden (Reitwegbenutzungspflicht).
2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Reitwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Reitverkehr Rücksicht nehmen und der Fahrzeugverkehr muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Reitverkehr an- passen.

VwV-StVO zu Zeichen 238 Reitweg
Zu Zeichen 238 Reitweg
1 Der Klarstellung durch das Zeichen bedarf es nur dort, wo die Zweckbestimmung eines Straßenteils als Reitweg sich nicht aus dessen Ausgestaltung ergibt.

Urteile/Meinungen zu Zeichen 238

kein Urteil verfügbar, siehe Urteil zu Vorschriftszeichen


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