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VwV-StVO zu den Zeichen 237, 240 und 241 |
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I. |
Die Zeichen 237, 240 und 241 begründen einen
Sonderweg und kennzeichnen die Radwegebenutzungspflicht. Sie stehen
dort, wo der Sonderweg beginnt. Sie sind an jeder Kreuzung und
Einmündung zu wiederholen. Zur Radwegebenutzungspflicht vgl.
zu § 2 Abs. 4 Satz 2; Rn. 9 ff |
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II. |
Wo mit dem Zeichen 237,240 und 241 ein Sonderweg
(auch) für Radfahrer und damit eine Radwegebenutzungspflicht
begründet wird, dürfen die Radfahrer an Kreuzungen und
Einmündungen im Zuge von gekennzeichneten Vorfahrtstraßen (vgl.
Nummer III zu § 8 Abs. 1; Rn. 15 ff) und an Lichtzeichenanlagen
nicht sich selbst überlassen bleiben. Zur Radwegeführung
sind hier Radfahrerfurten zu markieren. Zur Radwegeführung vgl.
Nummer II 2 Buchstabe c zu § 2 Abs. 4 Satz 2 (Rn. 25 und 26) sowie zu § 9
Abs. 2 und 3; Rn. 3 ff Zur Lichtzeichenregelung vgl.
zu § 37 Abs. 2 Nr. 5 und 6; Rn. 42 ff |
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III. |
Das Ende der Sonderwege bedarf keiner Kennzeichnung.
in unklaren Fällen kann das Verkehrszeichen mit dem Zusatzschild "Ende" angebracht
sein. |
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IV. |
Die Zeichen können, abweichend von Nummer
III 3 zu den §§ 39 bis 43 (Rn. 9) bei baulichen
Radwegen immer, bei Radfahrstreifen in besonders gelagerten Fällen,
in der Größe 1 aufgestellt werden. |
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VwV-StVO zu Zeichen 240 gemeinsamer Fuß-
und Radweg |
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I. |
Gemeinsame Fuß- und Radwege müssen außerorts
und können innerorts, wenn die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht
erforderlich und verhältnismäßig ist, mit Zeichen
240 gekennzeichnet werden. Zur Radwegebenutzungspflicht vgl.
zu § 2 Abs. 4 Satz 2 (Rn. 9 ff) und zur Freigabe linker
Radwege für die Gegenrichtung vgl.
Nummer II zu § 2 Abs. 4 Satz 3; Rn. 35 ff |
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II. |
1. |
Ein gemeinsamer Fuß- und Radweg bewirkt eine
Entmischung des Fahrzeugverkehrs und eine Mischung des Radverkehrs
mit den Fußgängern auf einer gemeinsamen Verkehrsfläche. |
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3 |
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2. |
Im Hinblick auf die mit der Kennzeichnung verbundene
Radwegebenutzungspflicht kann dies nur dann in Betracht kommen,
wenn die Interessen des Radverkehrs das notwendig machen und wenn
es nach den örtlichen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung
der Belange der Fußgänger, insbesondere der älteren
Verkehrsteilnehmer und der Kinder, im Hinblick auf die Verkehrssicherheit
vertretbar erscheint. |
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4 |
III. |
1. |
An Lichtzeichenanlagen kann zur Führung der
Fußgänger eine zusätzliche Fußgängerfurt (vgl.
Nummer III zu § 25 Abs. 3; Rn. 3 bis 5) entbehrlich sein. |
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2. |
An den roten und grünen Lichtzeichen der Lichtzeichenanlage
für Fußgänger werden in der Regel, wenn sich orts-
und verkehrsbezogen keine andere Lösung anbietet, jeweils
die Sinnbilder für Fußgänger und Radfahrer gezeigt.
Zur Lichtzeichenregelung vgl.
zu § 37 Abs. 2 Nr. 5 und 6; Rn. 42 ff |
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