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VwV-StVO zu den Zeichen 237, 240 und 241 |
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I. |
Die Zeichen 237, 240 und 241 begründen einen
Sonderweg und kennzeichnen die Radwegebenutzungspflicht. Sie stehen
dort, wo der Sonderweg beginnt. Sie sind an jeder Kreuzung und
Einmündung zu wiederholen. Zur Radwegebenutzungspflicht vgl.
zu § 2 Abs. 4 Satz 2; Rn. 9 ff |
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2 |
II. |
Wo mit dem Zeichen 237,240 und 241 ein Sonderweg
(auch) für Radfahrer und damit eine Radwegebenutzungspflicht
begründet wird, dürfen die Radfahrer an Kreuzungen und
Einmündungen im Zuge von gekennzeichneten Vorfahrtstraßen (vgl.
Nummer III zu § 8 Abs. 1; Rn. 15 ff) und an Lichtzeichenanlagen
nicht sich selbst überlassen bleiben. Zur Radwegeführung
sind hier Radfahrerfurten zu markieren. Zur Radwegeführung vgl.
Nummer II 2 Buchstabe c zu § 2 Abs. 4 Satz 2 (Rn. 25 und 26) sowie zu § 9
Abs. 2 und 3; Rn. 3 ff Zur Lichtzeichenregelung vgl.
zu § 37 Abs. 2 Nr. 5 und 6; Rn. 42 ff |
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III. |
Das Ende der Sonderwege bedarf keiner Kennzeichnung.
in unklaren Fällen kann das Verkehrszeichen mit dem Zusatzschild "Ende" angebracht
sein. |
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4 |
IV. |
Die Zeichen können, abweichend von Nummer
III 3 zu den §§ 39 bis 43 (Rn. 9) bei baulichen
Radwegen immer, bei Radfahrstreifen in besonders gelagerten Fällen,
in der Größe 1 aufgestellt werden. |
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VwV-StVO zu Zeichen 241 getrennter Fuß-
und Radweg |
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1 |
I. |
Radwege sollen, wenn die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht
erforderlich und verhältnismäßig ist, von einem
Gehweg baulich oder mit durchgehender weißer Linie abgetrennt
und mit Zeichen 241 gekennzeichnet werden. |
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Zur Radwegebenutzungspflicht vgl. zu § 2 Abs.
4 Satz 2; Rn. 9 ff und zur Freigabe linker Radwege für die
Gegenrichtung vgl.
Nummer II zu § 2 Abs. 4 Satz 3; Rn 35 ff. |
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2 |
II. |
1. |
An Lichtzeichenanlagen ist in der Regel auch eine
Führung der Fußgänger durch eine Fußgängerfurt (vgl.
Nummer III zu § 25 Abs. 3; Rn. 3 und 5) erforderlich.
Zur Lichtzeichenregelung vgl.
zu § 37 Abs. 2 Nr. 5 und 6; Rn. 42 ff |
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3 |
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2. |
Nebeneinanderliegende Radfahrer- und Fußgängerfurten
sind durch eine gleichartige Markierung zu trennen. Entsprechendes
gilt, wenn die Radfahrerfurt nicht weit von einer Fußgängerfurt
angebracht ist. |
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