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VwV-StVO zu Zeichen 239 Fußgänger |
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I. |
Der Klarstellung durch das Zeichen bedarf es nur
dort, wo die Zweckbestimmung des Straßenteils als Gehweg
sich nicht aus dessen Ausgestaltung ergibt. Soll ein Seitenstreifen
den Fußgängern allein vorbehalten werden, so ist das
Zeichen zu verwenden. |
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II. |
Die Freigabe des Gehweges zur Benutzung durch Radfahrer
durch das Zeichen mit Zusatzschild 1022-10 ,Radfahrer frei" ist
nicht ausgeschlossen. Damit wird dem Radverkehr ein Benutzungsrecht
auf dem Gehweg eröffnet. Eine Benutzungspflicht besteht dagegen
nicht. |
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III. |
1. |
Die Freigabe bewirkt eine teilweise Entmischung
des Fahrzeugverkehrs und eine teilweise Mischung von Radverkehr
und Fußgängern auf einer gemeinsamen Verkehrsfläche.
Es ist zu erwarten, dass von einem solchen Benutzungsrecht vornehmlich
ungeübte oder unsichere Radfahrer Gebrauch machen werden. |
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2. |
Die Freigabe kann nur dann in Betracht kommen, wenn
dem straßenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen,
die Interessen der vorgenannten Radfahrer dies notwendig machen
und wenn die Freigabe nach den örtlichen Gegebenheiten und
unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger,
insbesondere der älteren Menschen, der Kinder und der radfahrenden
Kinder, im Hinblick auf die Verkehrssicherheit vertretbar erscheint. |
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3. |
Den Belangen der Fußgänger kommt dabei
ein besonderes Gewicht zu, zumal der Radverkehr nach den Erläuterungen
zu Zeichen 239 nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren darf. |
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IV. |
Die Beschaffenheit und der Zustand des Gehweges
soll dann auch die gewöhnlichen Verkehrsbedürfnisse des
Radverkehrs (z. B. Bordsteinabsenkung an Einmündungen und
Kreuzungen) berücksichtigen. Auch sind die allgemeinen Verkehrsregeln,
insbesondere der §§ 9 und 10, aber auch des § 2
Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2, zu bedenken. |
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V. |
Soweit die Freigabe in einzelnen Ausnahmefällen
erforderlich und verhältnismäßig ist, müssen
die Zeichen an jeder Kreuzung und Einmündung wiederholt werden.
Von der Markierung des Sinnbildes "Radfahrer" (§ 39
Abs. 4) auf dem Gehweg soll abgesehen werden. |
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