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Vorschriftzeichen
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Zeichen 242 (Beginn eines Fußgängerbereichs)
und 243 (Ende eines Fußgängerbereichs)
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Zeichen 242 Beginn eines Fußgängerbereichs |
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Zeichen 243 Ende eines Fußgängerbereichs |
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| StVO zu den Zeichen 242
(Beginn eines Fußgängerbereichs) und 243 (Ende eines
Fußgängerbereichs) |
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Innerhalb des Fußgängerbereichs gilt: |
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Der Fußgängerbereich ist Fußgängern
vorbehalten. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen. |
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Wird durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen,
so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Die Fahrzeugführer
dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern;
wenn nötig müssen sie warten. |
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VwV-StVO zu den Zeichen 242 (Beginn eines Fußgängerbereichs)
und 243 (Ende eines Fußgängerbereichs) |
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1 |
Die Zeichen können innerhalb geschlossener
Ortschaften für Bereiche aufgestellt werden, die Fußgängern
vorbehalten bleiben sollen Fahrzeugverkehr soll nur ausnahmsweise
zugelassen werden, insbesondere als Anlieger- und Lieferverkehr. |
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Urteile/Meinungen zu Zeichen
242 |
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Diese Zone dürfen Fahrzeuge nicht befahren
(OLG Koblenz VRS 57, 448). Dadurch, dass ein Zusatzschild zu Z
242 zu bestimmten Zeiten Fahrzeugverkehr im Fußgängerbereich
zulässt, wird es Fahrzeugführern nicht gestattet, das
Fahrzeug nach der in zugelassener Zeit erfolgten Einfahrt während
der Verbotszeit zu parken, um es erst während eines späteren
zugelassenen Zeitraums wieder herauszufahren (OLG Oldenburg VRS
79, 219/ DAR 90, 271). |
| Wenn ein Fahrzeugführer
zu einem durch Zusatzschild zugelassenen Zweck (z. B. Lieferverkehr)
in einen Fußgängerbereich berechtigt einfährt, verstößt
er dennoch gegen § 49 Abs. 3 Nr. 4, wenn er sie anschließend
nicht auf dem kürzest möglichen Weg verlässt, sondern
eine wesentlich entferntere Ausfahrt wählt (BayObLG VRS 80,
226). |
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