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Zeichen 242 (Beginn eines Fußgängerbereichs) und 243 (Ende eines Fußgängerbereichs)

       
 
Zeichen 242 Beginn eines Fußgängerbereichs  
 
Zeichen 243 Ende eines Fußgängerbereichs  
 

StVO zu den Zeichen 242 (Beginn eines Fußgängerbereichs) und 243 (Ende eines Fußgängerbereichs)

Innerhalb des Fußgängerbereichs gilt:

Der Fußgängerbereich ist Fußgängern vorbehalten. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.

Wird durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Die Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie warten.

 

VwV-StVO zu den Zeichen 242 (Beginn eines Fußgängerbereichs) und 243 (Ende eines Fußgängerbereichs)

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Die Zeichen können innerhalb geschlossener Ortschaften für Bereiche aufgestellt werden, die Fußgängern vorbehalten bleiben sollen Fahrzeugverkehr soll nur ausnahmsweise zugelassen werden, insbesondere als Anlieger- und Lieferverkehr.

         

Urteile/Meinungen zu Zeichen 242

Diese Zone dürfen Fahrzeuge nicht befahren (OLG Koblenz VRS 57, 448). Dadurch, dass ein Zusatzschild zu Z 242 zu bestimmten Zeiten Fahrzeugverkehr im Fußgängerbereich zulässt, wird es Fahrzeugführern nicht gestattet, das Fahrzeug nach der in zugelassener Zeit erfolgten Einfahrt während der Verbotszeit zu parken, um es erst während eines späteren zugelassenen Zeitraums wieder herauszufahren (OLG Oldenburg VRS 79, 219/ DAR 90, 271).

Wenn ein Fahrzeugführer zu einem durch Zusatzschild zugelassenen Zweck (z. B. Lieferverkehr) in einen Fußgängerbereich berechtigt einfährt, verstößt er dennoch gegen § 49 Abs. 3 Nr. 4, wenn er sie anschließend nicht auf dem kürzest möglichen Weg verlässt, sondern eine wesentlich entferntere Ausfahrt wählt (BayObLG VRS 80, 226).

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