| 23 |
Zeichen 244.1

Beginn einer Fahrradstraße |
| Ge- oder Verbot |
| 1. |
Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. |
| 2. |
Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern. |
| 3. |
Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt. |
| 4. |
Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt. |
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| 24 |
Zeichen 244.2

Ende einer Fahrradstraße |
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| aus dem Verkehrszeichenkatalog: |
| 244.2-40 Beginn/Ende einer Fahrradstraße (doppelseitig) |
244.2-50 Ende einer Fahrradstraße (einseitig)
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