Vorschriftzeichen
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  Zeichen 244 Fahrradstraße
       
 
Zeichen 244 Beginn Fahrradstraße  
 
Zeichen 244a Ende Fahrradstraße  
 

StVO zu den Zeichen 244 (Beginn einer Fahrradstraße) und 244a (Ende einer Fahrradstraße)
23 Zeichen 244.1

Beginn einer Fahrradstraße
Ge- oder Verbot
1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt.
2. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.
3. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt.
4. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.
24 Zeichen 244.2

Ende einer Fahrradstraße
 
   
aus dem Verkehrszeichenkatalog:
244.2-40 Beginn/Ende einer Fahrradstraße (doppelseitig)

244.2-50 Ende einer Fahrradstraße (einseitig)


VwV-StVO zu den Zeichen 244 (Beginn einer Fahrradstraße) und 244a (Ende einer Fahrradstraße)
Zu Zeichen 244.1 und 244.2 Beginn und Ende einer Fahrradstraße
1 I. Fahrradstraßen kommen dann in Betracht, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist oder dies alsbald zu erwarten ist.
2 II. Anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr darf nur ausnahmsweise durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden (z. B. Anliegerverkehr). Daher müssen vor der Anordnung die Bedürfnisse des Kraftfahrzeugverkehrs ausreichend berücksichtigt werden (alternative Verkehrsführung).

Urteile/Meinungen zu Zeichen 244

keine Urteile verfügbar, siehe Urteile Vorschriftzeichen
 

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