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VwV-StVO zu den Zeichen 244 (Beginn einer Fahrradstraße)
und 244a (Ende einer Fahrradstraße) |
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I. |
Fahrradstraßen können unter Beachtung
der straßenrechtlichen Bestimmungen für bestimmte Straßen
oder Straßenabschnitte zur Bündelung des vorhandenen
oder zu erwartenden Radverkehrs eingerichtet werden. Sie kommen
dann in Betracht, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart
ist oder dies alsbald zu erwarten ist. Ihre Anwendung ist deshalb
vornehmlich im Verlauf wichtiger Hauptverbindungen des Radverkehrs
gerechtfertigt. |
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II. |
Fahrradstraßen müssen entsprechend ihrer
Zweckbestimmung auch für den Ortsfremden eindeutig erkennbar
und durch ihre Beschaffenheit und ihren Zustand für den Radverkehr
zumutbar sein. In Fahrradstraßen gelten einschließlich
der Vorfahrtregelung alle Vorschriften über die Straßenbenutzung
auf der Fahrbahn. |
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3 |
III. |
Durch die Kennzeichnung als Fahrradstraße
wird anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr ausgeschlossen. Vor
der Kennzeichnung sind deshalb die Verkehrsbedeutung für den
Kraftfahrzeugverkehr sowie dessen Verkehrslenkung zu berücksichtigen. |
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IV. |
Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr darf nur
ausnahmsweise zugelassen werden. Dieser soll sich nach Möglichkeit
auf den Anliegerverkehr beschränken. Die Einhaltung der mäßigen
Geschwindigkeit für alle Fahrzeugführer soll dann, insbesondere
wenn die Fahrradstraße als Vorfahrtstraße gekennzeichnet
werden soll (vgl.
Nummer III zu § 8 Abs. 1; Rn. 15 ff), durch bauliche Maßnahmen
(z. B. Aufpflasterungen) verdeutlicht werden. Auch ist dann Vorsorge
für den ruhenden Verkehr (z. B. Besucher) zu treffen. |
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V. |
Der Beginn und das Ende einer Fahrradstraße
sollte durch straßenbauliche Gestaltungselemente (z. B. Aufpflasterungen,
Fahrbahnverengungen) hervorgehoben werden. Die Fläche für
den ausnahmsweise ein- und ausfahrenden Kraftfahrzeugverkehr sollte
dabei so klein wie möglich bemessen werden. Gleiches gilt
im Verlauf der Fahrradstraße an jeder die Fahrradstraße
begrenzenden Kreuzung und Einmündung. |
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