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VwV-StVO zu Zeichen 245 Linienomnibusse |
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I. |
Durch das Zeichen werden markierte Sonderfahrstreifen
den Omnibussen des Linienverkehrs vorbehalten. |
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Als Linienverkehr gilt auch der Verkehr mit gekennzeichneten
Fahrzeugen des Schüler- und Behindertenverkehrs. |
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Sie sollen im Interesse der Sicherheit oder Ordnung
des Verkehrs Störungen des Linienverkehrs vermeiden und einen
geordneten und zügigen Betriebsablauf ermöglichen. Sonderfahrstreifen
für Linienomnibusse sind damit besonders geeignet, den öffentlichen
Personenverkehr gegenüber dem Individualverkehr zu fördern (vgl.
Nummer 1 zu den §§ 39 bis 43; Rn. 1). |
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Sonderfahrstreifen können in Randlage rechts,
in Einbahnstraßen rechts oder links, in Mittellage allein
oder im Gleisraum von Straßenbahnen (sowie auf baulich abgegrenzten
Straßenteilen auch entgegengesetzt der Fahrtrichtung angeordnet
werden. |
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Bevor die Anordnung des Zeichens erwogen wird, ist
zu prüfen, ob nicht durch andere verkehrsregelnde Maßnahmen
(z. B. durch Zeichen 220, 253, 283, 301, 306, 421) eine Verbesserung
des Verkehrsflusses oder eine Verlagerung des Verkehrs erreicht
werden kann. |
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Voraussetzungen: |
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1. |
Die Anordnung von Sonderfahrstreifen kommt nur dann
in Betracht, wenn die vorhandene Fahrbahnbreite ein ausgewogenes
Verhältnis im Verkehrsablauf des öffentlichen Personenverkehrs
und des Individualverkehrs unter Berücksichtigung der Zahl
der beförderten Personen nicht mehr zulässt. Auch bei
kurzen Straßenabschnitten (z. B. vor Verkehrsknotenpunkten)
kann die Anordnung von Sonderfahrstreifen gerechtfertigt sein. |
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2. |
Die Breite des Sonderfahrstreifens soll in der Regel
3,50 m betragen. Verbleibt für den Individualverkehr- derselben
Richtung nur ein Fahrstreifen, darf dessen Breite 3,25 m nicht
unterschreiten. |
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Besondere Sicherheitsvorkehrungen für etwa
vorhandenen Radfahrverkehr, z. B. Radwege, sind in der Regel unerlässlich.
Radfahrverkehr ist auszuschließen, wenn sich Radfahrer zwischen
dem Linien- und Individualverkehr fortbewegen müssten. |
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3. |
Gegenseitige Behinderungen, die durch stark benutzte
Zu- und Abfahrten (z. B. bei Parkhäusern, Tankstellen usw.)
hervorgerufen werden, sind durch geeignete Maßnahmen, wie
z. B. durch Verlegung der Zu- und Abfahrten in Nebenstraßen,
auf ein Mindestmaß zu beschränken. Ist dies nicht
möglich,
sollte auf dem Sonderfahrstreifen verzichtet werden. |
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4. |
Sonderfahrstreifen ohne zeitliche Beschränkung
in Randlage dürfen nur dort angeordnet werden, wo kein Anliegerverkehr
vorhanden ist und das Be- und Entladen, z. B. in besonderen Ladestraßen
oder Innenhöfen, erfolgen kann. Sind diese Voraussetzungen
nicht gegeben, sind für die Sonderfahrstreifen zeitliche Beschränkungen
vorzusehen. |
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Zur Befriedigung des Kurzparkbedürfnisses während
der Geltungsdauer der Sonderfahrstreifen sollte die Parkzeit in
nahegelegenen Nebenstraßen beschränkt werden. |
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5. |
Sonderfahrstreifen im Gleisraum von Straßenbahnen
dürfen nur im Einvernehmen mit der Technischen Aufsichtsbehörde
nach § 58 Abs. 3 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
angeordnet werden. |
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6. |
Die Anordnung von Sonderfahrstreifen kann sich auch
dann anbieten, wenn eine Entflechtung des öffentlichen Personenverkehrs
und des Individualverkehrs von Vorteil ist oder zumindest der Verkehrsablauf
des öffentlichen Personennahverkehrs verbessert werden kann. |
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Sonderfahrstreifen in Randlage rechts sollen zeitlich
beschränkt (vgl.
Nummer III 15 zu den §§ 39 bis 43; Rn. 43), Sonderfahrstreifen
in Mittellage zeitlich unbeschränkt angeordnet werden. |
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Die Geltungsdauer zeitlich beschränkter Sonderfahrstreifen
sollte innerhalb des Betriebsnetzes einheitlich angeordnet werden. |
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7. |
Die Anordnung von Sonderfahrstreifen soll in der
Regel nur dann erfolgen, wenn mindestens 20 Omnibusse des Linienverkehrs
pro Stunde der stärksten Verkehrsbelastung verkehren. |
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II. |
1. |
Das Zeichen ist möglichst über dem Sonderfahrstreifen
anzubringen (vgl.
Nummer IV 1 zu § 41; Rn. 4 bis 7); es ist an jeder Kreuzung
und Einmündung zu wieder holen. |
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Zur Verdeutlichung kann die Markierung "BUS" auf
der Fahrbahn aufgetragen werden |
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2. |
Wo ein Sonderfahrstreifen ohne zeitliche Beschränkung
angeordnet ist, soll er durch eine Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen
295) abgetrennt werden; im Bereich von Haltestellen und Grundstückseinfahrten
hat die Abtrennung durch eine Leitlinie ((Zeichen 340) zu erfolgen. |
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Sonderfahrstreifen in Einbahnstraßen entgegen
der Fahrtrichtung, die gegen die Fahrbahn des entgegengerichteten
Verkehrs baulich abzugrenzen sind, sollen auch am Beginn der Einbahnstraße
durch das Zeichen kenntlich gemacht werden. Es kann sich empfehlen,
dem allgemeinen Verkehr die Führung des Busverkehrs anzuzeigen. |
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Zeitlich beschränkt angeordnete Sonderfahrstreifen
sind durch eine Leitlinie (Zeichen 340) abzutrennen. |
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Die Ausführung der Markierungen richtet sich
nach den Richtlinien für die Markierung von Straßen
(RMS). |
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Kann durch eine Markierung eine Erleichterung des
Linienverkehrs erreicht werden (Fahrstreifen in Mittellage, im
Gleisraum von Straßenbahnen oder auf baulich abgesetzten
Straßenteilen), empfiehlt es sich, auf das Zeichen zu verzichten (vgl.
Nummer III 14 Satz 1 zu den §§ 39 bis 43; Rn 42).
Die Voraussetzungen für die Einrichtung eines Sonderfahrstreifens
gelten entsprechend |
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3. |
Die Flüssigkeit des Verkehrs auf Sonderfahrstreifen
an Kreuzungen und Einmündungen kann durch Abbiegeverbote für
den Individualverkehr (z.B. Zeichen 209 bis 214) verbessert werden.
Notfalls sind besondere Lichtzeichen (§ 37 Abs. 2 Nr. 4) anzuordnen.
Die Einrichtung von Busschleusen oder die Vorgabe bedarfsgerechter
Vor- und Nachlaufzeiten an Lichtzeichenanlagen wird empfohlen. |
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4. |
Ist die Kennzeichnung des Endes eines Sonderfahrstreifens
erforderlich, so ist das Zeichen mit dem Zusatzschild "Ende" anzuordnen. |
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5. |
Das Zeichen muss mindestens voll rückstrahlen.
Eine Beleuchtung empfiehlt sich dann, wenn die Beleuchtungsverhältnisse
in der Umgebung die Erkennbarkeit des Zeichens beeinträchtigen (vgl.
auch Nummer III 7 b zu den §§ 39 bis 43; Rn. 20). |
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III. |
1. |
Taxen sollen grundsätzlich auf Sonderfahrstreifen
für Linienomnibusse zugelassen werden. Dies gilt nicht, wenn
dadurch der Linienverkehr, auch unter Berücksichtigung der
besonderen Lichtzeichenregelung, gestört würde. |
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2. |
Auf Sonderfahrstreifen für Linienomnibusse
im Gleisraum von Schienenbahnen dürfen Taxen nicht zugelassen
werden. |
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IV. |
Radverkehr kann im Benehmen mit den Verkehrsunternehmen
auf Sonderfahrstreifen für Linienomnibusse in Randlage dann
zugelassen werden, wenn |
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1. |
die Flüssigkeit des Verkehrs mit Linienomnibussen
nicht beeinträchtigt wird, |
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2. |
die Schaffung benutzungspflichtiger Radwege oder
andere Maßnahmen, welche die Sicherheit des Radverkehrs auf
der Fahrbahn gewährleisten, bei Einrichtungen des Sonderfahrstreifens
nicht möglich sind, |
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3. |
die Verkehrsstruktur und die unterschiedlichen Benutzungsansprüche
dies im Einzelfall vertretbar erscheinen lassen. |
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Wird der Radverkehr ausnahmsweise zugelassen, dürfen
auf dem Sonderfahrstreifen keine besonderen Lichtzeichen (§ 37
Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 Satz 2) gezeigt werden, es sei denn, für
den Radverkehr gelten eigene Lichtzeichen. |
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V. |
Die Funktionsfähigkeit der Sonderfahrstreifen
hängt weitgehend von ihrer völligen Freihaltung vom Individualverkehr
ab (vgl. Nummer
V zu § 13 Abs. 1; Rn. 5). |
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