| 26 |
|
Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem angegebenen Inhalt. |
| |
| Erläuterung |
| Für die Zeichen 250 bis 259 gilt: |
| 1. |
Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach § 39 Absatz 7 können andere Verkehrsarten verboten werden. |
| 2. |
Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild vereinigt sein. |
|
|
| 27 |
 |
Ge- oder Verbot
Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie "7,5 t", angegeben,
gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser Verkehrsmittel
die angegebene Grenze überschreitet. |
| 32 |
Zeichen 255

Verbot für Krafträder |
Ge- oder Verbot
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas |