Vorschriftzeichen
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    Zeichen 254 Verbot für Fahrräder
       

StVO zu den Zeichen 254
 

VwV-StVO zu Zeichen 254 Verbot für Fahrräder
26  
Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem angegebenen Inhalt.
 
Erläuterung
Für die Zeichen 250 bis 259 gilt:
1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach § 39 Absatz 7 können andere Verkehrsarten verboten werden.
2. Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild vereinigt sein.
27 Ge- oder Verbot
Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie „7,5 t“, angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.
31 Zeichen 254

Verbot für Radverkehr
Ge- oder Verbot
Verbot für den Radverkehr
 

Urteile/Meinungen zu Zeichen 254

Das Verkehrsverbot für einzelne Fahrzeugarten oder Grenzen gilt entsprechend Z 250.

siehe auch Urteile Vorschriftszeichen


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