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Zeichen 269 Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung

       

StVO zu Zeichen 269 Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung

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VwV-StVO zu Zeichen 269 Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung

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I.

Das Zeichen sollte in der Regel nur auf Anregung der für die Reinhaltung des Wassers zuständigen Behörde aufgestellt werden. Diese ist in jedem Fall zu hören.

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II.

Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, insbesondere

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- Säuren, Laugen.

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- Alkalimetalle, Siliziumlegierungen mit über 30 Prozent Silizium, metallorganische Verbindungen, Halogene, Säurehalogenide, Metallcarbonyle und Beizsalze,

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- Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte,

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- flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde, Ketone, Ester, halogen-, stickstoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen,

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- Gifte,

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die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern.

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III.

Vgl. auch zu Zeichen 354 und über die Zustimmungsbedürftigkeit Nummer II 1l a zu § 45 Abs. 1 bis 1e: Rn. 4.

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IV.

Auf die zu Zeichen 261 erwähnten Richtlinien wird verwiesen.

         

Urteile/Meinungen zu Zeichen 269

kein Urteil vorhanden, siehe Urteile Vorschriftszeichen


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