| StVO zu
Zeichen 270-1 und 270-2 Verkehrsverbot zur
Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone |
|
Mit den Zeichen 270.1 und Zeichen 270.2 werden die Grenzen einer
Verkehrsverbotszone bestimmt. Sie verbieten den Verkehr mit Kraftfahrzeugen
innerhalb einer so gekennzeichneten Verkehrsverbotszone im Falle
der Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf der Grundlage des § 40
Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Das Zusatzzeichen zum
Zeichen 270.1
|
| |
| |
|
| |
Freistellung
vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
|
| nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot
aus, |
| a) |
die nach § 1 Abs. 2 der
Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag
zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) ausnahmsweise
zugelassen sind, |
| b) |
die mit einer auf dem Zusatzzeichen
in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 Abs. 1
der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem
Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S.
2218) ausgestattet sind oder |
| c) |
die nach Anhang 3 (zu § 2
Abs. 3) der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem
Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S.
2218) keiner Plaketten-Kennzeichnung unterliegen. |
|
|