|
VwV-StVO zu den Zeichen 274 bis 282 |
|
1 |
Über die teilweise Zustimmungsbedürftigkeit vgl.
Nummer III und VI zu § 45 Abs. 1 bis 1e; Rn. 3 ff |
| |
|
|
|
|
|
VwV-StVO zu den Zeichen 278 bis 282 Ende der Streckenverbote |
|
1 |
I. |
Soll ein Streckenverbot dort enden, wo es für
den Gegenverkehr beginnt, so genügt es, das Zeichen am Pfosten
des Verbotsschildes für den Gegenverkehr, also allein links
anzubringen. |
|
2 |
II. |
Ob das Endzeichen fehlen darf, weil sich zweifelsfrei
ergibt, wo die Gefahr nicht mehr besteht, ist sehr gründlich
zu prüfen. |
|
3 |
III. |
Wo das Ende der Verbotsstrecken zu bestimmen ist,
bedarf stets gründlicher Prüfung. Verfehlt ist es, die
Endzeichen 278 oder 280 bis 282 schon dort aufzustellen, wo schon
nach allgemeinen Vorschriften eine höhere Geschwindigkeit
oder das Überholen verboten ist. |
|
4 |
IV. |
Soll eine Geschwindigkeitsbeschränkung über
das Ende einer Ortschaft hinaus weitergelten, so ist das betreffende
Streckenverbotsschild hinter der Ortstafel nochmals aufzustellen. |
|
5 |
V. |
Das Zeichen 278 darf nicht verwendet werden, wenn
auf der folgenden Strecke die zulässige Höchstgeschwindigkeit
anderweitig beschränkt ist (z.B. innerhalb geschlossener
Ortschaften, bei Geschwindigkeitstrichtern); in solchen Fällen
ist statt dessen das Zeichen 274 aufzustellen. |
|
6 |
VI. |
Die Zeichen dürfen nicht in Kombination mit
anderen Zeichen gezeigt werden. |
| |
|
|
|
|