|
VwV-StVO zu Zeichen 277 Überholverbot für
Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über
3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger und von Zugmaschinen,
ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse |
| |
|
|
|
|
|
1 |
I. |
Das Zeichen sollte nur auf Straßen mit erheblichem
und schnellem Fahrverkehr dort aufgestellt werden, wo der reibungslose
Verkehrsablauf das erfordert. Das kommt z. B. vor Steigungs- und
Gefällstrecken in Frage, auf denen Lastkraftwagen nicht mehr
zügig überholen können; dabei ist maßgebend
die Stärke und Länge der Steigung oder des Gefälles;
Berechnungen durch Sachverständige empfehlen sich. |
|
2 |
II. |
Nummer IV zu
Zeichen 276 gilt auch hier; Rn. 9. |
| |
III. |
Aufgrund der bei Überholmanövern
in Tunneln von LKW ausgehenden Gefahren sollte in Tunneln mit mehr
als einem Fahrstreifen in jeder Richtung ein LKW-Überholverbot
angeordnet werden. Von einer Anordnung des Zeichens kann abgesehen
werden, wenn nachgewiesen wird, dass hiervon keine negativen Auswirkungen
auf die Verkehrssicherheit ausgehen. |
| |
|
|
|
|
|
VwV-StVO zu den Zeichen 274, 276 und 277 |
|
1 |
I. |
Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote
für nur kurze Strecken sind in der Regel nur Behelfsmaßnahmen.
Sie sollten nur angeordnet werden, wenn die Gefahren, deretwegen
diese Verkehrsbeschränkungen erwogen werden, nicht auf andere
Weise zu beheben sind. So ist bei Kurven immer zu prüfen,
ob die Gefahr nicht durch Gefahrzeichen oder Richtungstafeln (vgl.
Nummer m und IV zu Zeichen 103 und 105; Rn. 3 ff) ausreichend
deutlich gemacht werden kann; genügt das nicht, so ist ein
Umbau der Kurve anzuregen und die Geschwindigkeit vorläufig
zu beschränken. In anderen Fällen sind bei vorläufiger
Anordnung einer Verkehrsbeschränkung andere bauliche Maßnahmen,
wie die Anlage von Geh- oder Radwegen, von Unter- oder Überführungen
anzuregen. |
|
2 |
II. |
Häufig genügt es, die Verkehrsbeschränkungen
für nur eine Fahrtrichtung zu erlassen. Auch wenn sie für
beide Fahrtrichtungen gelten müssen, kann es den Gegebenheiten
entsprechen, die Verbotsstrecken verschieden lang zu bemessen;
sie brauchen sich nicht einmal räumlich zu überschneiden.
Von diesen Möglichkeiten darf bei Geschwindigkeitsbeschränkungen
allerdings nur für kurze Strecken Gebrauch gemacht werden. |
|
3 |
III. |
Wenn längs einer Strecke sowohl eine Geschwindigkeitsbeschränkung
als auch ein Überholverbot angeordnet werden muss, so sollten
die entsprechenden Zeichen an einem Pfosten angebracht werden:
die Geschwindigkeitsbeschränkung oben, das Überholverbot
unten. Nur dann, wenn eines dieser Verbote durch ein Zusatzschild
auf bestimmte Verkehrsarten beschränkt werden maß, empfiehlt
es sich, die Verbote hintereinander zu erlassen. |
|
4 |
IV. |
Die Zeichen 274, 276 und 277 sollen hinter solchen
Kreuzungen und Einmündungen- wiederholt werden, an denen mit
dem Einbiegen ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist. Wo innerhalb
geschlossener Ortschaften durch das Zeichen 274 eine Geschwindigkeit über
50 km/h zugelassen ist, genügt dagegen dessen Wiederholung
in angemessenen Abständen. |
|
5 |
V. |
Die Zeichen dürfen nicht in Höhe der Ortstafel
(Zeichen 310) oder kurz hinter ihr angebracht werden. Darf eine
Geschwindigkeitsbeschränkung unter 50 km/h oder ein Überholverbot
nicht am Beginn der geschlossenen Ortschaften enden, so ist zu
erwägen. ob die Ortstafel erst am Ende der Verbotsstrecke
aufgestellt werden kann; dabei ist aber eingehend zu prüfen.
ob sich das im Hinblick darauf verantworten lässt, dass eine
Reihe von Vorschriften nur innerhalb oder außerhalb geschlossener
Ortschaften gelten (z4 6. § 5 Abs. 5 Satz 1, § 25 Abs.
1 Satz 3). |
|
6 |
VI. |
Vgl.
auch Nummer IV zu § 41 (Rn. 4 bis 8) und über die
Zustimmungsbedürftigkeit Nummer
III 1 c und e zu § 45 Abs. 1 bis 1e; Rn. 6 ff |
|
7 |
VII. |
Die Zeichen müssen mindestens voll rückstrahlen. |
| |
|
|
|
|
|
VwV-StVO zu den Zeichen 274 bis 282 |
|
1 |
Über die teilweise Zustimmungsbedürftigkeit vgl.
Nummer III und VI zu § 45 Abs. 1 bis 1e; Rn. 3 ff |