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Zeichen 277 Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse

       

StVO zu Zeichen 277

Streckenverbote

Sie beschränken den Verkehr auf bestimmten Strecken.

 
Zeichen 277
 

Überholverbote verbieten Führern von

  Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibussen
 

mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen.

Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie "7,5 t", angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.

Die Länge einer Verbotsstrecke kann an deren Beginn auf einem Zusatzschild wie

 

angegeben sein.

Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch die

 

Zeichen 278

Zeichen 279

Zeichen 280

Zeichen 281

Wo sämtliche Streckenverbote enden, steht das Zeichen

 

Zeichen 282

 

VwV-StVO zu Zeichen 277 Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse

         

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I.

Das Zeichen sollte nur auf Straßen mit erheblichem und schnellem Fahrverkehr dort aufgestellt werden, wo der reibungslose Verkehrsablauf das erfordert. Das kommt z. B. vor Steigungs- und Gefällstrecken in Frage, auf denen Lastkraftwagen nicht mehr zügig überholen können; dabei ist maßgebend die Stärke und Länge der Steigung oder des Gefälles; Berechnungen durch Sachverständige empfehlen sich.

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II.

Nummer IV zu Zeichen 276 gilt auch hier; Rn. 9.

  III. Aufgrund der bei Überholmanövern in Tunneln von LKW ausgehenden Gefahren sollte in Tunneln mit mehr als einem Fahrstreifen in jeder Richtung ein LKW-Überholverbot angeordnet werden. Von einer Anordnung des Zeichens kann abgesehen werden, wenn nachgewiesen wird, dass hiervon keine negativen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit ausgehen.
         

VwV-StVO zu den Zeichen 274, 276 und 277

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I.

Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote für nur kurze Strecken sind in der Regel nur Behelfsmaßnahmen. Sie sollten nur angeordnet werden, wenn die Gefahren, deretwegen diese Verkehrsbeschränkungen erwogen werden, nicht auf andere Weise zu beheben sind. So ist bei Kurven immer zu prüfen, ob die Gefahr nicht durch Gefahrzeichen oder Richtungstafeln (vgl. Nummer m und IV zu Zeichen 103 und 105; Rn. 3 ff) ausreichend deutlich gemacht werden kann; genügt das nicht, so ist ein Umbau der Kurve anzuregen und die Geschwindigkeit vorläufig zu beschränken. In anderen Fällen sind bei vorläufiger Anordnung einer Verkehrsbeschränkung andere bauliche Maßnahmen, wie die Anlage von Geh- oder Radwegen, von Unter- oder Überführungen anzuregen.

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II.

Häufig genügt es, die Verkehrsbeschränkungen für nur eine Fahrtrichtung zu erlassen. Auch wenn sie für beide Fahrtrichtungen gelten müssen, kann es den Gegebenheiten entsprechen, die Verbotsstrecken verschieden lang zu bemessen; sie brauchen sich nicht einmal räumlich zu überschneiden. Von diesen Möglichkeiten darf bei Geschwindigkeitsbeschränkungen allerdings nur für kurze Strecken Gebrauch gemacht werden.

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III.

Wenn längs einer Strecke sowohl eine Geschwindigkeitsbeschränkung als auch ein Überholverbot angeordnet werden muss, so sollten die entsprechenden Zeichen an einem Pfosten angebracht werden: die Geschwindigkeitsbeschränkung oben, das Überholverbot unten. Nur dann, wenn eines dieser Verbote durch ein Zusatzschild auf bestimmte Verkehrsarten beschränkt werden maß, empfiehlt es sich, die Verbote hintereinander zu erlassen.

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IV.

Die Zeichen 274, 276 und 277 sollen hinter solchen Kreuzungen und Einmündungen- wiederholt werden, an denen mit dem Einbiegen ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist. Wo innerhalb geschlossener Ortschaften durch das Zeichen 274 eine Geschwindigkeit über 50 km/h zugelassen ist, genügt dagegen dessen Wiederholung in angemessenen Abständen.

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V.

Die Zeichen dürfen nicht in Höhe der Ortstafel (Zeichen 310) oder kurz hinter ihr angebracht werden. Darf eine Geschwindigkeitsbeschränkung unter 50 km/h oder ein Überholverbot nicht am Beginn der geschlossenen Ortschaften enden, so ist zu erwägen. ob die Ortstafel erst am Ende der Verbotsstrecke aufgestellt werden kann; dabei ist aber eingehend zu prüfen. ob sich das im Hinblick darauf verantworten lässt, dass eine Reihe von Vorschriften nur innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften gelten (z4 6. § 5 Abs. 5 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 3).

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VI.

Vgl. auch Nummer IV zu § 41 (Rn. 4 bis 8) und über die Zustimmungsbedürftigkeit Nummer III 1 c und e zu § 45 Abs. 1 bis 1e; Rn. 6 ff

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VII.

Die Zeichen müssen mindestens voll rückstrahlen.

         

VwV-StVO zu den Zeichen 274 bis 282

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Über die teilweise Zustimmungsbedürftigkeit vgl. Nummer III und VI zu § 45 Abs. 1 bis 1e; Rn. 3 ff

 

Urteile/Meinungen zu Zeichen 277

Dieses Zeichen gilt nicht für Busse, jedoch für Wohnmobile, denn dies sind keine PKW (OLG Braunschweig in VRS 86, 150). Ein Fahrzeug, was im Fahrzeugschein als PKW bezeichnet wird, kann mit einem Anhänger nicht als LKW bezeichnet werden. Für dieses Gespann gilt Z 277 nicht (BayObLG DAR 10, 483).

siehe auch Urteile Vorschriftszeichen


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