Ergänzend zu Halt- und Wartegeboten, die durch
Zeichen 206, durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen gegeben werden,
ordnet sie an: "Hier halten!". Dasselbe gilt vor Bahnübergängen
für den, der warten muss (§ 19 Abs. 2).
VwV-StVO zu Zeichen
294 Haltlinie
kein Abschnitt vorhanden
Urteile/Meinungen zu Zeichen
294
Nur Zeichen 295 (Fahrstreifenbegrenzungen)
und 340 (Leitlinien) dürfen in gelber Farbe ausgeführt
werden, da ihr Anordnungsgebot nach § 41 Abs 4 StVO weiße
Markierungen aufhebt; nicht aber Zeichen 294.
An dieser Linie hat der Verkehrsteilnehmer
bei Z 206 oder einer Lichtzeichenanlage zu halten. Sind bei Lichtzeichenanlagen
mehrere Haltelinien vorhanden, ist nur die erste zur LZA gehörende
Haltelinie verbindlich. Das Zusatzzeichen "Bei Rot hier Halt!" ist
kein Vorschriftzeichen und daher allein nicht bußgeldbewehrt
(beachte aber § 11 StVO).