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VwV-StVO zu Zeichen
295 Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung |
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Allgemeines über Längsmarkierungen |
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I. |
Außerhalb geschlossener Ortschaften ist auf
ausreichend breiten Straßen mit erheblicherem Kraftfahrverkehr
der für den Gegenverkehr bestimmte Teil der Fahrbahn, möglichst
auch der Fahrbahnrand. zu markieren, Ausreichend breit ist eine
Straße dann, wenn die Fahrbahn je Fahrtrichtung mindestens
einen Fahrstreifen hat. |
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II. |
Der für den Gegenverkehr bestimmte Teil der
Fahrbahn ist in der Regel durch Leitlinien (Zeichen 340) zu markieren,
auf Fahrbahnen mit zwei oder mehr Fahrstreifen für jede Richtung
durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295). Die Fahrstreifenbegrenzung
sollte an Grundstückszufahrten nur dann unterbrochen werden,
wenn andernfalls für den Anliegerverkehr unzumutbare Umwege
oder sonstige Unzuträglichkeiten entstehen; wenn es erforderlich
ist, das Linksabbiegen zu einem Grundstück zuzulassen, das
Linksabbiegen aus diesem Grundstück aber verboten werden soll,
kommt gegebenenfalls die Anbringung einer einseitigen Fahrstreifenbegrenzung
(Zeichen 296) in Frage. Fahrstreifenbegrenzungen sind nicht zweckmäßig,
wenn zu gewissen Tageszeiten Fahrstreifen für den Verkehr
aus der anderen Richtung zur Verfügung gestellt werden müssen. Vgl. § 37
Abs. 3. |
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III. |
Bei Markierungsknopfreihen müssen mindestens
drei Markierungsknöpfe je Meter angebracht werden. Längsmarkierungen
dürfen durch Markierungsknopfreihen nur dort ersetzt werden,
wo die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h oder weniger
beträgt. Vgl.
aber zu § 41 Abs. 4 und Nummer IV
3 zu den §§ 39 bis 43; Rn. 51. |
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Zu Buchstabe a |
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I. |
Die Begrenzung des für den Gegenverkehr bestimmten
Teils der Fahrbahn |
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1. |
Sie ist in der Regel als Schmalstrich auszuführen. |
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2. |
Sie soll außer auf breiten Straßen (vgl.
Nummer II zu Zeichen 295; Rn. 2) nur bei gefährlichen
Fahrbahnverengungen. vor und im Bereich gefährlicher Kuppen
und Kurven und vor gefährlichen Kreuzungen und Einmündungen
angebracht werden. Dann sollte ihrem Beginn eine Leitlinie von
ausreichender Länge vorgeschaltet werden, deren Striche
wesentlich länger sein müssen als ihre Lücken. |
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II. |
Die Begrenzung mehrerer Fahrstreifen für den
gleichgerichteten Verkehr: |
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Sie ist als Schmalstrich auszuführen; vgl.
aber Nummer II 2 zu Zeichen 245; Rn. 19 ff |
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III. |
Es ist schon einzuschreiten, wenn die Aufbauten oder
die Ladung in die Fahrstreifenbegrenzung hineinragen. |
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IV. |
Wegen der Zustimmungsbedürftigkeit vgl.
Nummer III 1 c zu § 45 Abs. 1 bis 1e; Rn. 6. |
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Zu Buchstabe b |
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Verbleit rechts neben der Fahrbahnbegrenzung ein
befestigter Seitenstreifen, ist die Markierung als Breitstrich
gemäß RMS auszuführen. Dies gilt auch dort, wo
zu bestimmten Tageszeiten das Befahren des Seitenstreifens durch
Zeichen 223.1 angeordnet wird (vgl. Nummer I. zu den Zeichen 223.1
bis 223.3; Rn 1). Nur in diesem Fall darf am rechten Rand des Seitenstreifens
eine weitere durchgehende Linie (Schmalstrich) aufgebracht werden. |
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VwV-StVO zu Absatz
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1 |
Zur Kennzeichnung von Behelfsfahrstreifen an Baustellen
sind in der Regel gelbe Markierungsknopfreihen zu bevorzugen. Abweichend
von Nummer III zu
Zeichen 295 (Rn. 3) kann in diesem Fall die zugelassene Höchstgeschwindigkeit
höher als 50 km/h liegen. Bei vorübergehender Markierung
auf Autobahnen genügt ein Markierungsknopf je Meter. |
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2
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Gelbe Markierungsleuchtknöpfe
dürfen nur in Kombination mit Dauerlichtzeichen oder Wechsellichtzeichen
(z. B. Verkehrslenkungstafeln, Wechselwegweiser) angeordnet werden.
Als Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) sollte der Abstand der Leuchtknöpfe
auf Autobahnen 6 m, auf anderen Straßen außerorts 4 m
und innerorts 3 m betragen. Werden gelbe Markierungsleuchten als
Leitlinie angeordnet, muss der Abstand untereinander deutlich größer
sein. |