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Zeichen 295 Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung

 

StVO zu Zeichen 295 Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung

Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung

 

Zeichen 295

Sie besteht aus einer durchgehenden Linie.

a)

Sie wird vor allem verwendet, um den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr zu begrenzen. Die Fahrstreifenbegrenzung kann aus einer Doppellinie bestehen.

 

Sie ordnen an: Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren oder über ihnen fahren. Begrenzen sie den Fahrbahnteil für den Gegenverkehr, so ordnen sie weiter an: Es ist rechts von ihnen zu fahren.

 

Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der Linie ein Fahrstreifen von mindestens 3 m verbleibt.

b)

Die durchgehende Linie kann auch Fahrbahnbegrenzung sein. Dann soll sie den Fahrbahnrand deutlich erkennbar machen. Bleibt rechts von ihr ausreichender Straßenraum frei (befestigter Seitenstreifen), so ordnet sie an:

 

landwirtschaftliche Zug- oder Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge müssen möglichst rechts von ihr fahren,

 

links von ihr darf nicht gehalten werden.

 

Begrenzt die durchgehende Linie die Mittelinsel eine Kreisverkehrs, darf sie nur im Fall des § 9a Abs. 2 Satz 2 überfahren werden.

Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seitenstreifens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie eine Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer durchgehenden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren werden. Begrenzt die durchgehende Linie die Mittelinsel eine Kreisverkehrs, darf sie nur im Fall des § 9a Abs. 2 Satz 2 überfahren werden.
         
StVO § 41 Abs 4

Vorübergehende Fahrstreifenbegrenzung

Auffällige Einrichtungen wie gelbe Markierungen, gelbe Markierungsknopfreihen, Reihen von Markierungsleuchtköpfen oder rot-weißen Leitmarken heben die durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) und Leitlinien (Zeichen 340) gegebenen Anordnungen auf. Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren und nicht über ihnen Fahren. Für Reihen von Markierungsknopfleuchten gilt dies nur, wenn sie eingeschaltet sind. Nur wenn die auffälligen Einrichtungen so aufgebracht sind, dass sie wie Leitlinien aussehen, dürfen sie überquert werden, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.

 

VwV-StVO zu Zeichen 295 Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung

Allgemeines über Längsmarkierungen

1

I.

Außerhalb geschlossener Ortschaften ist auf ausreichend breiten Straßen mit erheblicherem Kraftfahrverkehr der für den Gegenverkehr bestimmte Teil der Fahrbahn, möglichst auch der Fahrbahnrand. zu markieren, Ausreichend breit ist eine Straße dann, wenn die Fahrbahn je Fahrtrichtung mindestens einen Fahrstreifen hat.

2

II.

Der für den Gegenverkehr bestimmte Teil der Fahrbahn ist in der Regel durch Leitlinien (Zeichen 340) zu markieren, auf Fahrbahnen mit zwei oder mehr Fahrstreifen für jede Richtung durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295). Die Fahrstreifenbegrenzung sollte an Grundstückszufahrten nur dann unterbrochen werden, wenn andernfalls für den Anliegerverkehr unzumutbare Umwege oder sonstige Unzuträglichkeiten entstehen; wenn es erforderlich ist, das Linksabbiegen zu einem Grundstück zuzulassen, das Linksabbiegen aus diesem Grundstück aber verboten werden soll, kommt gegebenenfalls die Anbringung einer einseitigen Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296) in Frage. Fahrstreifenbegrenzungen sind nicht zweckmäßig, wenn zu gewissen Tageszeiten Fahrstreifen für den Verkehr aus der anderen Richtung zur Verfügung gestellt werden müssen. Vgl. § 37 Abs. 3.

3

III.

Bei Markierungsknopfreihen müssen mindestens drei Markierungsknöpfe je Meter angebracht werden. Längsmarkierungen dürfen durch Markierungsknopfreihen nur dort ersetzt werden, wo die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h oder weniger beträgt. Vgl. aber zu § 41 Abs. 4 und Nummer IV 3 zu den §§ 39 bis 43; Rn. 51.

Zu Buchstabe a

 

I.

Die Begrenzung des für den Gegenverkehr bestimmten Teils der Fahrbahn

4

 

1.

Sie ist in der Regel als Schmalstrich auszuführen.

5

 

2.

Sie soll außer auf breiten Straßen (vgl. Nummer II zu Zeichen 295; Rn. 2) nur bei gefährlichen Fahrbahnverengungen. vor und im Bereich gefährlicher Kuppen und Kurven und vor gefährlichen Kreuzungen und Einmündungen angebracht werden. Dann sollte ihrem Beginn eine Leitlinie von ausreichender Länge vorgeschaltet werden, deren Striche wesentlich länger sein müssen als ihre Lücken.

6

II.

Die Begrenzung mehrerer Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr:

   

Sie ist als Schmalstrich auszuführen; vgl. aber Nummer II 2 zu Zeichen 245; Rn. 19 ff

7

III.

Es ist schon einzuschreiten, wenn die Aufbauten oder die Ladung in die Fahrstreifenbegrenzung hineinragen.

8

IV.

Wegen der Zustimmungsbedürftigkeit vgl. Nummer III 1 c zu § 45 Abs. 1 bis 1e; Rn. 6.

Zu Buchstabe b

9

Verbleit rechts neben der Fahrbahnbegrenzung ein befestigter Seitenstreifen, ist die Markierung als Breitstrich gemäß RMS auszuführen. Dies gilt auch dort, wo zu bestimmten Tageszeiten das Befahren des Seitenstreifens durch Zeichen 223.1 angeordnet wird (vgl. Nummer I. zu den Zeichen 223.1 bis 223.3; Rn 1). Nur in diesem Fall darf am rechten Rand des Seitenstreifens eine weitere durchgehende Linie (Schmalstrich) aufgebracht werden.

         

VwV-StVO zu Absatz 4

1

Zur Kennzeichnung von Behelfsfahrstreifen an Baustellen sind in der Regel gelbe Markierungsknopfreihen zu bevorzugen. Abweichend von Nummer III zu Zeichen 295 (Rn. 3) kann in diesem Fall die zugelassene Höchstgeschwindigkeit höher als 50 km/h liegen. Bei vorübergehender Markierung auf Autobahnen genügt ein Markierungsknopf je Meter.

2

Gelbe Markierungsleuchtknöpfe dürfen nur in Kombination mit Dauerlichtzeichen oder Wechsellichtzeichen (z. B. Verkehrslenkungstafeln, Wechselwegweiser) angeordnet werden. Als Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) sollte der Abstand der Leuchtknöpfe auf Autobahnen 6 m, auf anderen Straßen außerorts 4 m und innerorts 3 m betragen. Werden gelbe Markierungsleuchten als Leitlinie angeordnet, muss der Abstand untereinander deutlich größer sein.
 

Urteile/Meinungen zu Zeichen 295

Als Fahrstreifenbegrenzung dient sie zur Abgrenzung des Gegenverkehrs oder gleichgerichteten Verkehrs und darf auch vom Ein- oder Abbieger nicht überfahren werden. Ausnahme ist nur bei einem nicht ganz vorübergehenden Hindernis auf der Fahrbahnseite möglich (BayObLG VRS 70,55). Sie kann aus einer Doppellinie bestehen.
Als Fahrbahnbegrenzung verdeutlicht sie den Fahrbahnrand. Nur wer diese Linie vollständig überfährt, parkt nicht mehr auf der Fahrbahn. Ist die Fahrbahnrandmarkierung auf einer Fahrbahn mit Verkehr in nur einer Richtung aufgebracht, trennt sie auch den linken Fahrbahnrand. Dann ist das Parken vollständig außerhalb der Fahrbahn auch links zulässig, wenn es durch entsprechende Zeichen nicht untersagt wurde.
Nur Zeichen 295 (Fahrstreifenbegrenzungen) und 340 (Leitlinien) dürfen in gelber Farbe ausgeführt werden, da ihr Anordnungsgebot nach § 41 Abs 4 weiße Markierungen aufhebt.

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