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Zeichen 296 einseitige Fahrstreifenbegrenzung

 

StVO zu Bild 296 einseitige Fahrstreifenbegrenzung

Einseitige Fahrstreifenbegrenzung

 

Zeichen 296

 

Fahrstreifen B- Fahrstreifen A

Sie besteht aus einer durchgehenden neben einer unterbrochenen Linie.

Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen A ordnet die Markierung an:

a)

Der Fahrverkehr darf die durchgehende Linie nicht überqueren oder über ihr fahren.

b)

Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Linie ein Fahrstreifen von mindestens 3 m verbleibt.

 

Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.

         
StVO § 41 Abs 4

Vorübergehende Fahrstreifenbegrenzung

Auffällige Einrichtungen wie gelbe Markierungen, gelbe Markierungsknopfreihen, Reihen von Markierungsleuchtköpfen oder rot-weißen Leitmarken heben die durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) und Leitlinien (Zeichen 340) gegebenen Anordnungen auf. Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren und nicht über ihnen Fahren. Für Reihen von Markierungsknopfleuchten gilt dies nur, wenn sie eingeschaltet sind. Nur wenn die auffälligen Einrichtungen so aufgebracht sind, dass sie wie Leitlinien aussehen, dürfen sie überquert werden, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.

 

VwV-StVO zu Bild 296 einseitige Fahrstreifenbegrenzung

kein Abschnitt vorhanden
 

Urteile/Meinungen zu Zeichen 296

Verbietet einem Fahrzeugführer, wenn die Markierung den Gegenverkehr abgrenzen soll, links von ihr zu fahren, auch wenn er sich am Beginn bereits links befindet (BayObLG VRS 51,394)
Nur Zeichen 295 (Fahrstreifenbegrenzungen) und 340 (Leitlinien) dürfen in gelber Farbe ausgeführt werden, da ihr Anordnungsgebot nach § 41 Abs 4 weiße Markierungen aufhebt; nicht aber Zeichen 296.

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