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Vorschriftzeichen
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Zeichen 297 Pfeile
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| StVO zu Zeichen
297 Pfeile |
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Pfeile |
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Pfeile, die nebeneinander angebracht sind und in
verschiedene Richtungen weisen, empfehlen, sich frühzeitig
einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge,
die sich eingeordnet haben, dürfen hier auch rechts überholt
werden. |
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Sind zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340)
oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert, |
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Zeichen 297 |
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so schreiben die Pfeile die Fahrtrichtungen
auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung vor. Halten auf der
so markierten Strecke der Fahrbahn ist verboten. |
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VwV-StVO zu Zeichen
297 Pfeile |
| kein Abschnitt vorhanden |
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Urteile/Meinungen zu Zeichen
297 |
| Pfeile im Bereich einer Leitlinie (Z
340) empfehlen das rechtzeitige Einordnen, Das gilt auch, wenn von
mehreren markierten Fahrstreifen nur eine mit Richtungspfeil versehen
ist (BayObLG VRS 37, 394). Sind Richtungspfeile jedoch im Bereich
von Fahrstreifenbegrenzungen (Sperrlinie Z 297) so schaffen sie ein
Fahrtrichtungsgebot auf der Kreuzung (BayObLG VRS 65, 301). Die Linien
sollten aus Gründen der Verkehrssicherheit, besonders zur Sicherheit
beim Rechtsüberholen, nie fehlen. Sind zwischen den Pfeilen
weder Leitlinien noch Fahrstreifenbegrenzungen, so ist das Überfahren
eines Pfeiles in die "falsche" Richtung weder ordnungswidrig,
noch zu beanstanden. |
| Sind Pfeile vorhanden, ist ab dem Beginn
des ersten Pfeiles bis zur Spitze des letzten Pfeiles Haltverbot
auf allen Fahrstreifen( OLG Düsseldorf VRS 66, 380). |
| Nur Zeichen 295 (Fahrstreifenbegrenzungen)
und 340 (Leitlinien) dürfen in gelber Farbe ausgeführt
werden, da ihr Anordnungsgebot nach § 41 Abs 4 weiße Markierungen
aufhebt; nicht aber Zeichen 297. |
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