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StVO zu Zeichen 297 Pfeile
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Zeichen 297

Pfeilmarkierungen

Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert sind.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der mit Pfeilen markierten
Strecke der Fahrbahn nicht halten (§ 12 Absatz 1).
   
Erläuterung
Pfeile empfehlen, sich rechtzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen auch rechts überholt werden.
 

VwV-StVO zu Zeichen 297 Pfeile
Zu Anlage 2 Abschnitt 9 Markierungen
1 Vgl. § 39 und VwV zu den §§ 39 bis 43, insbesondere Randnummer 49 ff.

Urteile/Meinungen zu Zeichen 297

Pfeile im Bereich einer Leitlinie (Z 340) empfehlen das rechtzeitige Einordnen, Das gilt auch, wenn von mehreren markierten Fahrstreifen nur eine mit Richtungspfeil versehen ist (BayObLG VRS 37, 394). Sind Richtungspfeile jedoch im Bereich von Fahrstreifenbegrenzungen (Sperrlinie Z 297) so schaffen sie ein Fahrtrichtungsgebot auf der Kreuzung (BayObLG VRS 65, 301). Die Linien sollten aus Gründen der Verkehrssicherheit, besonders zur Sicherheit beim Rechtsüberholen, nie fehlen. Sind zwischen den Pfeilen weder Leitlinien noch Fahrstreifenbegrenzungen, so ist das Überfahren eines Pfeiles in die "falsche" Richtung weder ordnungswidrig, noch zu beanstanden.
Sind Pfeile vorhanden, ist ab dem Beginn des ersten Pfeiles bis zur Spitze des letzten Pfeiles Haltverbot auf allen Fahrstreifen( OLG Düsseldorf VRS 66, 380).
Nur Zeichen 295 (Fahrstreifenbegrenzungen) und 340 (Leitlinien) dürfen in gelber Farbe ausgeführt werden, da ihr Anordnungsgebot nach § 41 Abs 4 weiße Markierungen aufhebt; nicht aber Zeichen 297.

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