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Urteile/Meinungen zu Zeichen
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| Sperrflächen dürfen nicht befahren
werden, auch nicht zum Überholen (OLG Düsseldorf VD 90,
46). Dieses Verbot schützt alle Verkehrsteilnehmer, die dessen
Beachtung erwarten dürfen (OLG Köln NZV 90, 72). |
| Sie sind in Bereichen des ruhenden Verkehrs
grundsätzlich unzulässig, müssen aber – wenn dennoch
vorhanden – gleichwohl beachtet werden, weil die durch sie zum Ausdruck
gebrachte Allgemeinverfügung zwar fehlerhaft, aber nicht nichtig
ist (OLG Köln VRS 80, 227). |
| Nur Zeichen 295 (Fahrstreifenbegrenzungen)
und 340 (Leitlinien) dürfen in gelber Farbe ausgeführt
werden, da ihr Anordnungsgebot nach § 41 Abs 4 weiße Markierungen
aufhebt; nicht aber Zeichen 293. |
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